Betriebsratsarbeit

Wann ein Seminarbesuch erforderlich ist

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Quelle: © Marco2811 / Foto Dollar Club

Hat ein Betriebsrat bereits an einer Schulung zum Betriebsverfassungsrecht teilgenommen, so besteht kein Anspruch auf Teilnahme an einem Vertiefungsseminar zum selben Thema. Ein Seminar kann er nur besuchen, wenn er konkret nachweisen kann, dass das Seminar für seine Arbeit erneut erforderlich ist – so das LAG Köln.

Häufig streiten Betriebsrat und Arbeitgeber über die Erforderlichkeit von Betriebsratsschulungen. Denn nur wenn der Besuch einer Fortbildung konkret für die Betriebsratsarbeit »erforderlich« ist, muss der Arbeitgeber die Kosten für das Seminar übernehmen. Daher stellt er sich häufig auf den Standpunkt, der Seminarbesuch sei nicht »erforderlich«.

Das ist der Fall

Im konkreten Fall hatte ein Betriebsratsmitglied bereits an mehreren Seminaren zum Betriebsverfassungsrecht, speziell zur Mitbestimmung und den Beteiligungsrechten, teilgenommen. Dennoch verlangt er eine weitere Schulung zur Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte. Er begründete das damit, dass der Arbeitgeber nun deutlich konfliktbereiter sei und daher das Durchsetzen der Mitbestimmungsrechte im Betrieb für den Betriebsrat schwieriger geworden sei. Daher wollte der Betriebsrat eine erneute Fortbildung besuchen.

Der Arbeitgeber hielt das nicht für »erforderlich«, die Teilnahme an weiteren Seminaren sei – so der Arbeitgeber – allenfalls nützlich, nicht aber »erforderlich«.

Das sagt das Gericht

Die Vermittlung von Kenntnissen ist – so das Gericht – immer dann erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in Betrieb und Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Dabei ist zu unterscheiden:

  • Grundlagenschulungen: Bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern braucht die Schulungsbedürftigkeit nicht näher dargelegt zu werden, wenn es um reine Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung geht. Schulungen in diesen Themengebieten muss der Arbeitgeber für Neugewählte ermöglichen und die Kosten dafür übernehmen. Grund ist: Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen.
  • Sonstige Schulungsveranstaltungen: handelt es sich nicht um Grundlagen-, sondern um sonstige Schulungsveranstaltungen und will vor allem ein bereits beschultes Mitglied erneut ein Seminar besuchen, dann muss der Betriebsrat begründen, warum der Seminarbesuch konkret »erforderlich« sind. Dazu muss ein »aktueller, betriebsbezogener Anlass« vorliegen, der es erfordert, dass das Betriebsratsmitglied sich erneut schulen lässt.

Warum hier weitere Kenntnisse zum arbeitsgerichtlichen Verfahren notwendig sein sollten, die auch bereits in den besuchten Seminaren vermittelt wurden, ist dem Gericht nicht klar geworden.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Köln (19.04.2017)
Aktenzeichen 11 TaBV 57/16
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