Wann eine Schulung im Lärmschutz erforderlich ist
Das war der Fall
In einem metallverarbeitenden Betrieb gab es Unstimmigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat darüber, ob Lärmbelastung eine Rolle spielt. Der Betriebsrat hielt eine Schulung für erforderlich, um das Thema besser beurteilen zu können. Deshalb nahm er an einem fünftägigen Seminar der IG Metall teil, bei dem ein Tag auch andere Themen (Lasten) behandelte, die nicht direkt mit Lärmschutz zu tun hatten. Der Arbeitgeber weigerte sich daher, die Kosten für das Seminar zu übernehmen.
Das sagt das Gericht
Das Seminar ist als »erforderlich« im Rahmen des § 40 BetrVG i.V. mit § 37 Abs. 6 BetrVG anzusehen. Der Arbeitgeber muss daher die Kosten, einschließlich Übernachtungs- und Reisekosten, übernehmen.
Die Erforderlichkeit der Schulung im Lärmschutz begründet das Gericht wie folgt:
- Konkreter betrieblicher Anlass: Da es sich um ein metallverarbeitendes Unternehmen handelt, ist die Lärmbelastung als Gesundheitsrisiko evident. Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht in Fragen des Gesundheitsschutzes, das auch Maßnahmen zum Schutz vor Lärm umfasst. Um dieses Recht ausüben zu können, braucht der Betriebsrat fundiertes Wissen über Lärmschutz.
- Aufbauveranstaltung: Die Schulung baute auf vorherigen Seminaren auf. Sie vertiefte Grundlagen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und ermöglichte dem Betriebsrat eine fundierte Auseinandersetzung mit dem Thema Lärm.
- Überwiegende Erforderlichkeit: Obwohl 20% der Schulung das Thema »Lasten« betrafen, das nicht unmittelbar für den Betrieb relevant war, waren 80% der Inhalte auf die betriebliche Situation zugeschnitten. Da es sich um ein Blockseminar handelte, war die Teilnahme insgesamt gerechtfertigt.
Die Schulung war somit erforderlich, um dem Betriebsrat die sachgerechte Wahrnehmung seiner Aufgaben im Bereich des Gesundheitsschutzes zu ermöglichen.
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Quelle
Aktenzeichen 5 TaBV 24/22