Arbeitsschutz

Warum der Arbeitgeber bei Unfällen nur selten haftet

22. Februar 2022
Mauer Baustelle Haus construction site
Quelle: Pixabay.com/de | Bild von Hans Braxmeier

Bei einem Arbeitsunfall greift die gesetzliche Unfallversicherung. Das ist der Grund, warum der Arbeitgeber nur ausnahmsweise in die Haftung genommen wird, wenn er vorsätzlich handelt und der Vorsatz sich auch auf den Verletzungserfolg bezieht – so das LAG Köln.

Das war der Fall

Ein Bauarbeiter erleidet bei einem Arbeitsunfall schwerste Verletzungen. Der Unfall ereignete sich, als er Betonarbeiten an einer Treppe auf einem Bau vornahm und die Treppe zusammenstürzte und ihn und zwei weitere Beschäftigte unter sich begrub. Der Beschäftigte musste sich mehrfach in vollstationäre Behandlung begeben. Er leidet weiterhin unter massiven Folgen des Arbeitsunfalles. Er macht das Bauunternehmen dafür verantwortlich und verlangt Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro.

Das sagt das Gericht

Das Gericht weist die Klage ab. Der Arbeitgeber ist nicht zum Schadenersatz und zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet.

Es handelt sich um einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 SGB VII und damit um einen Versicherungsfall. Dieser ist nicht vorsätzlich herbeigeführt worden.

Allein der Verstoß gegen arbeitsschutzrechtliche Pflichten begründet noch keinen Vorsatz bezüglich der Schädigung des Klägers. Selbst derjenige, der vorsätzlich eine zugunsten des Arbeitnehmers bestehende Schutzvorschrift missachtet, will regelmäßig nicht die Schädigung und den Arbeitsunfall des Arbeitnehmers selbst, sondern hofft, dass diesem kein Unfall widerfahren werde (BAG 28.11.2019 - 8 AZR 35/19).

Lehre vom »doppelten Vorsatz«

Für die Annahme der vorsätzlichen Herbeiführung eines Versicherungsfalls ist vielmehr ein »doppelter Vorsatz« erforderlich. Der Vorsatz des Schädigers muss nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen (BAG 28.11.2019 - 8 AZR 35/19). Damit ist eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers oder möglicher „Erfüllungsgehilfen“, die in Vertretung desselben gehandelt haben, ausgeschlossen. Der Unternehmer ist folglich von der Haftung freigestellt.

Das muss der Betriebs- oder Personalrat wissen

Sinn und Zweck der Unfallversicherung ist es, genau solche Konfliktfälle zu vermeiden und damit für den Betriebsfrieden zu sorgen. Der Geschädigte soll Zahlungen erhalten, ohne dass langwierig zu klären und zu untersuchen ist, wer nun genau den Unfall verursacht hat. Nur bei Vorsatz kann der Arbeitgeber selbst belangt werden, dabei muss sich der Vorsatz auch auf den Verletzungserfolg beziehen. Das wird hoffentlich nie der Fall sein!

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Köln (02.11.2021)
Aktenzeichen 4 Sa 279/21
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