Betriebsratsarbeit

Warum der Betriebsrat die E-Mail-Adressen der Belegschaft benötigt

19. Januar 2022
Wahl
Quelle: pixabay

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die dienstlichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten überlassen, damit dieser die Betriebsratswahlen vorbereiten und beispielsweise eine Abfrage für den Wahlvorstand machen kann. Dabei ist unerheblich, ob gegen die vorherige Wahl ein Anfechtungsverfahren läuft - so das Landesarbeitsgericht Köln.

Das war der Fall

Bei einer Organisation der Jugendhilfe mit bis zu 180 Beschäftigten besteht seit 2020 ein Betriebsrat. Diese außerplanmäßige Betriebsratswahl wurde vom Arbeitgeber angefochten. Der Betriebsrat verlangt nun in Vorbereitung der nächsten Wahl 2022 vom Arbeitgeber, dass dieser ihm sämtliche dienstlichen E-Mail-Adressen aller Beschäftigten des Zentralbetriebs und aller Niederlassungen zur Verfügung stellt.  Der Arbeitgeber weigert sich, mit der Begründung, er habe die letzte Wahl angefochten und es könne gut sein, dass der Betriebsrat daher nicht wirksam eingesetzt sei.

Das sagt das Gericht

Es gibt dem Betriebsrat recht. Er kann die dienstlichen E-Mail-Anschriften vom Arbeitgeber verlangen. Denn er benötigt sie für seine Amtsführung als Betriebsrat.

Rechtsgrundlage ist § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG: Das Gericht bejaht die Erforderlichkeit der E-Mail-Adressen. Denn der Betriebsrat muss in die Lage versetzt werden, mit allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu kommunizieren. Dies sei – so das Gericht - gerade für die Vorbereitung einer Betriebsratswahl und die Bestellung des Wahlvorstands eminent wichtig. Anderenfalls kann die angekündigte Abfrage bei den Beschäftigten, wer von ihnen bereit ist, als Wahlvorstand zu fungieren, nicht erfolgen.

Das Gericht hält das laufende Anfechtungsverfahren für unerheblich: denn im schlimmsten Fall einer Anfechtung verliert der Betriebsrat sein Amt nicht rückwirkend, sondern erst mit Rechtskraft der Entscheidung.

Das muss der Betriebsrat wissen

Das Informationsrecht nach § 80 Abs. 2 BetrVG ist von grundlegender Bedeutung. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über alles, was zu dessen Aufgabenbereich gehört, umfassend unterrichten. Sonst kann der Betriebsrat seine Aufgaben nicht erledigen. In der Praxis herrscht nicht selten Uneinigkeit über den Umfang der Informationen.

Hier hat das Gericht klargestellt, dass der Betriebsrat ohne die dienstlichen E-Mail-Adressen nicht ermitteln kann, wer von der Belegschaft bereit ist, sich als Wahlvorstand bestellen zu lassen – dieser ist aber erforderlich, um die Betriebsratswahlen vorzubereiten.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Köln (12.10.2021)
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