Warum der Einspruch neuerdings so wichtig ist

Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist eine Regelung in das BetrVG neu hineingekommen, die besagt, dass neuerdings eine Anfechtung wegen falscher oder unrichtiger Wählerliste nur noch möglich ist, wenn vorher Einspruch beim Wahlvorstand eingelegt wurde (§ 19 Abs. 3 BetrVG). Ziel ist es, die häufig langwierigen gerichtlichen Anfechtungsverfahren zu minimieren. Fehler in der Wählerliste sollten sofort – also noch während des Wahlverfahrens – behoben werden. Daher müssen die Fehler sogar binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlausschreibens benannt werden.
Wogegen sind Einsprüche möglich?
Einsprüche gegen die Wählerliste müssen sich auf die Richtigkeit der Wählerliste beziehen. Einsprüche gegen die Art und Weise der Bekanntmachung oder gegen einfache Schreibfehler sind unzulässig.
Das Wählerverzeichnis ist z.B. unrichtig, wenn
- Beschäftigte nicht aufgeführt sind, die wahlberechtigt sind
- Beschäftigte fälschlich aufgeführt sind, die nicht wahlberechtigt sind
- Bei den wahlberechtigten Leiharbeitnehmern der Hinweis fehlt, dass sie nur aktiv wahlberechtigt sind
- Bei den unter 18 Jahre alten Wahlberechtigten der Hinweis fehlt, dass sie nur aktiv wahlberechtigt sind
- im Wählerverzeichnis nicht das Geschlecht des jeweiligen Wählers aufgeführt ist
Einspruch beim Wahlvorstand
Einsprüche sind schriftlich oder – wenn das im Unternehmen üblich ist – per E-Mail einzulegen. Die genauen Fehler müssen klar benannt werden. Einspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig davon, ob der oder diejenige selbst betroffen ist oder nicht. Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand.
Nimmt er Änderungen an der Wählerliste vor, muss der Wahlvorstand an die Beschlussfassung denken. Ein Beschluss ist selbst bei simplen Rechtschreibfehlern in der Wählerliste unerlässlich. Nach jeder Korrektur müssen der Aushang oder die elektronische Bekanntmachung erneuert werden!
Frist
Einsprüche müssen innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens eingelegt werden. Fristbeginn ist der Tag nach Bekanntgabe des Wahlausschreibens, Fristende am gleichen Tag zwei Wochen später. Ist der letzte Tag des Fristablaufs ein Sonnabend, ein Sonntag oder ein Feiertag, läuft die Frist erst am nächsten Werktag ab. Damit der Wahlvorstand am letzten Tag des Fristablaufs nicht bis 24.00 Uhr zur Verfügung stehen musss, kann er das Fristende festsetzen auf den Zeitpunkt der Beendigung der üblichen Arbeitszeit im Unternehmen. Auch in Schichtbetrieben kann das deutlich vor 24.00 Uhr sein.
HINWEIS: Details könnt Ihr in der wohl ersten Kommentierung zur neuen Wahlordnung von Jochen Homburg im DKW-BetrVG-Kommentar, § 4 Wahlordnung nachlesen, die online bereits hier im Fachmodul »Betriebsratswissen online« live gestellt ist.
Noch kein Abonnent von »Betriebsratswissen online«? Jetzt 28 Tage gratis testen!
© bund-verlag.de (fro)