Transformationskurzarbeitergeld

Warum ein neues Kurzarbeitergeld notwendig ist

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Quelle: © Sailorr / Foto Dollar Club

Umstieg vom Verbrennungsmotor auf elektrische Antriebe, Automatisierung von Routinetätigkeiten bei Versicherungen: In vielen Betrieben gibt es solche Umbauprozesse. Zur Bewältigung fordern die Gewerkschaften ein Transformations-Kurzarbeitergeld. Prof. Karl-Jürgen Bieback erläutert in »Soziale Sicherheit« 10/2019, wie es funktioniert.

Durch den systematischen Einsatz der IT bei der Arbeit 4.0 oder den durch politische Vorgaben forcierten Wandel – fort von C02-basierten Antrieben – gibt es große Umbauprozesse (Transformationen). Sie gehen mit Produktionseinbrüchen und völligen Veränderungen bei etlichen Berufen einher.

 

Kurzarbeit und Qualifizierung miteinander verbinden

Zur Bewältigung dieses Strukturwandels hat die IG Metall ein neues Instrument vorgeschlagen: das Transformations-Kurzarbeitergeld (Transformations-Kug).

Es soll Kurzarbeit und Qualifizierung miteinander verbinden und das Beschäftigungsverhältnis erhalten. So sollen bei einem abzusehenden Strukturwandel die dadurch notwendigen Qualifizierungen von einer größeren Zahl betroffener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ermöglicht und damit die Voraussetzungen für eine Weiterbeschäftigung nach dem Transformationsprozess geschaffen werden.

Wenn sich Betriebsrat und Arbeitgeber darauf geeinigt und einen Qualifizierungsplan aufgestellt haben, soll es einen Anspruch gegenüber der Arbeitsagentur auf Förderung der Weiterbildung geben. Vorher muss eine individuelle Potenzialanalyse der geförderten Beschäftigten durchgeführt werden. Dabei muss mindestes ein Zehntel der Belegschaft von den betrieblichen Veränderungen betroffen sein. Den Lohnausfall soll die Arbeitsagentur in Höhe des Kug (67 % bzw. 60 % des ausgefallenen Nettoentgelts) tragen.

Die betroffenen Beschäftigten müssen also – wie generell beim Bezug des Kug – auf einen Teil ihres Lohnes verzichten. Die Arbeitgeber müssen weiterhin die Sozialversicherungsbeiträge tragen.

Reguläres und Saison-Kurzarbeitergeld

Mit dem Transformations-Kug, das inzwischen auch vom Deutschen Gewerkschaftsbund gefordert wird, könnte eine bestehende Lücke geschlossen werden: Denn das reguläre Kug gibt es nur bei wirtschaftlich (konjunkturell) bedingten Krisen. Das Saison-Kug nach § 101 Sozialgesetzbuch (SGB III) wird nur bei saisonbedingtem Arbeitsausfall zwischen dem 1. Dezember und 31. März (Schlechtwetterzeit) gezahlt. Das Transfer-Kug (nach §§ 111/111a SGB III) setzt voraus, dass die betroffenen Beschäftigten den Betrieb verlassen und in eine Transfergesellschaft übergehen. Und die seit Anfang dieses Jahres verbesserte Förderung der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten durch die Arbeitsagenturen (nach § 82 SGB III) gibt es in der Regel nur für »Risikogruppen« auf dem Arbeitsmarkt und für diejenigen, bei denen der Berufsabschluss schon länger zurückliegt. Außerdem setzt die Übernahme der Weiterbildungskosten hier grundsätzlich eine Kofinanzierung durch die Arbeitgeber voraus. 

Bundesagentur für Arbeit soll volle Finanzierungskosten tragen

Beim Transformations-Kug sollen dagegen die vollen Finanzierungskosten durch die Bundesagentur für Arbeit getragen werden, wenn sich die Betriebsparteien auf einen Qualifizierungsplan geeinigt haben. Denn neben dem Arbeitgeber muss hier auch der Betriebsrat an der Planung und Durchführung der Maßnahmen beteiligt werden. Das würde ganz andere Zugangswege zur Weiterbildung schaffen als die derzeitige individualisierte Förderung auf Betreiben des Arbeitgebers.

Welche Vorteile eine solche neue Form des Kurzarbeitergeldes gegenüber den bestehenden Instrumenten hätte und wie das Transformations-Kug in das Gesetz (SGB III) eingeordnet werden könnte, beschreibt Karl-Jürgen Bieback, Universitätsprofessor a. D. für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Hamburg, in der Ausgabe 10/2019 der »Sozialen Sicherheit«.

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