Betriebsratswahl

Was bei der Geschlechterquote zu beachten ist

15. Dezember 2021 Betriebsratswahl
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Quelle: © Andre Bonn / Foto Dollar Club

Sobald der Betriebsrat aus mindestens drei Personen besteht, muss die Minderheitenquote beachtet werden. Wird das Minderheitengeschlecht nicht im Gremium berücksichtigt, droht die Anfechtung der Wahl. Deshalb heißt es: Augen auf bei der Berechnung der Mindestsitze.

Die Geschlechterquote zielt vor allem darauf ab, der Unterrepräsentanz von Frauen im Betriebsrat entgegenzuwirken.  

Das Gesetz spricht davon, dass dasjenige Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss (§ 15 Abs. 2 BetrVG). Meistens werden das eben die Frauen sein, die in der Belegschaft die Minderheit darstellen, es können aber auch die Männer sein. Das heißt für den Wahlvorstand: Sobald er weiß, wie groß der zu wählende Betriebsrat ist, muss er die Anzahl der Sitze bestimmen, die dem Minderheitengeschlecht zustehen. Und diese Minderheitenquote muss in das Wahlausschreiben rein!

Wie berechnet sich die Minderheitenquote?

Folgendes muss der Wahlvorstand beachten, wenn er das Minderheitengeschlecht ermittelt:

  • Maßgeblich sind die Größe und das zahlenmäßige Geschlechterverhältnis der Belegschaft. Es kommt daher nicht (wie sonst teilweise) auf die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten an. Das heißt also: Da es um die Belegschaft allgemein geht, zählen Leiharbeitskräfte unabhängig von ihrer Wahlberechtigung und ihrer Einsatzdauer mit! Genauso jüngere Beschäftigte unter 18 Jahren!
  • Außerdem ist zu beachten, dass es auf das Geschlechterverhältnis ankommt, das am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens herrscht und nicht auf das in der Regel im Betrieb bestehende Geschlechterverhältnis.

Wieviele Sitze im Gremium nun präzise für das Minderheitengeschlecht vorzusehen sind, errechnet sich nach dem sogenannten »d’Hondtschen Höchstzahlenverfahren« (§ 5 WO). Da diese Berechnung kompliziert und kaum manuell auszuführen ist, wird hier dringend empfohlen, dafür eine Software zu benutzen. Die Software des Bund-Verlags Betriebsratswahlen 2022 enthält einen solchen Rechner für die Minderheitenquote. Hier geht es zur Software.

Geschlecht Divers

Nicht geklärt ist die Frage, wie mit dem Geschlecht Divers umzugehen ist, das seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (10.10.2017) rechtlich anerkannt ist. Der Gesetzgeber hat es leider versäumt, hier klare Regelungen vorzugeben – im BetrVG und in der Wahlordnung dazu ist nur von Männern und Frauen die Rede.

Arbeiten im Betrieb Personen, die dem Geschlecht divers angehören und für den Betriebsrat kandidieren, sollte der Wahlvorstand sich rechtlichen Rat holen.

Details dazu lest Ihr in der Handlungsanleitung bei Berg/Heilmann: Rn. 187 ff. Die Handlungsanleitung ist Bestandteil unserer Wahl-Software.

© bund-verlag.de (fro)

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