Kündigung

Was bei der Privatnutzung dienstlicher IT gilt

10. Juli 2023
E-Mail Post digital online Smartphone
Quelle: Pixabay.com\de | Bild von Gerd Altmann

Erlaubt der Arbeitgeber die Privatnutzung des dienstlichen Smartphones, so darf der Beschäftigte daraus folgern, dass für die gesamte dienstliche IT Privatnutzung erlaubt ist. Der Arbeitgeber muss Kontrollen ankündigen. Sonst gilt ein Beweisverwertungsverbot – so das LAG Baden-Württemberg.

Das LAG Baden-Württemberg hat in einer umfassenden Urteilsbegründung zu den rechtlichen Risiken der Privatnutzung von IT des Arbeitgebers Stellung genommen.

Das war der Fall

Ein Arbeitgeber hatte E-Mails eines Beschäftigten ohne dessen Wissen ausgewertet und ihm wegen darin gefundener privater Nachrichten gekündigt. Der Mitarbeiter machte im Kündigungsschutzprozess geltend, dass es kein ausdrückliches Verbot durch den Arbeitgeber gegeben habe. Die »Mischnutzung« anderer Kommunikationsmittel (Smartphone) sei erlaubt gewesen sei. Daher sei der Beschäftigte davon ausgegangen, dass dies für die gesamte IT gelte.

Das sagt das Gericht

Der Beschäftigte bakm Recht. Die ausgewerteten E-Mails unterliegen einem Beweisverwertungsverbot, da Privatnutzung zugelassen war. Der Arbeitgeber durfte die Mails nicht verdeckt, also heimlich, auswerten. Er hätte die Kontrollen ankündigen müssen, damit der Beschäftigte die privaten Nachrichten gesondert abspeichern kann.
Wird einem Arbeitnehmer ein Smartphone als umfassendes Kommunikations- und Organisationsgerät überlassen und erfolgt im Hinblick auf bestimmte Kommunikationsformen (WhatsApp; SMS; Telefon) explizit eine einvernehmliche Mischnutzung, darf der Arbeitnehmer annehmen, dass sich die Erlaubnis auch auf andere Kommunikationsformen (E-Mail) und damit auf die gesamte IT bezieht. Damit war die Kündigung unwirksam.
Das LAG Baden-Württemberg verurteilte den Arbeitgeber wegen Datenschutzverstößen zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 3000 Euro.

Das muss der Betriebs- oder Personalrat wissen

Das Urteil ist äußerst aufschlussreich. Klargestellt wird, dass von einer erlaubten Mischnutzung sämtlicher IT auszugehen ist, wenn der Arbeitgeber diese nur für ein Kommunikationsmittel (hier Smartphone) zugelassen hat. Zudem wird klargestellt, dass eine Auswertung der Kommunikation bei Mischnutzung eine verschärfte Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordert. Die verdeckte oder heimliche Auswertung ist in der Regel unzulässig. Denn bei erlaubter Privatnutzung müssen Kontrollen immer angekündigt werden, damit private Nachrichten vorher gesondert gespeichert werden können. Die Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig klare Regeln für die Nutzung von betrieblicher IT sind.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Baden-Württemberg (27.01.2023)
Aktenzeichen 12 Sa 56/21
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