Arbeitsschutz, Kontrolle

Was darf der Chef im Arbeitsschutz?

30. März 2022
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Quelle: © DOC RABE Media / Foto Dollar Club

Einfach mal im Homeoffice vorbeischauen, Gesundheitsdaten abfragen, kündigen wegen Arbeitsschutz-Whistleblowing – was dürfen Arbeitgeber eigentlich machen? Einen Überblick, was erlaubt ist und was nicht, gibt Prof. Dr. Peter Wedde in der aktuellen April-Ausgabe von »Arbeitsschutz und Mitbestimmung«.

1. Darf der Chef im Homeoffice vorbeischauen (Stichwort »Gefährdungsbeurteilung«)?

Ja – aber nicht gegen den Willen der Beschäftigten! Der Arbeitsplatz im Homeoffice ist aus arbeitsrechtlicher Sicht »Teil des Betriebs«. Damit finden auch dort einschlägige betriebliche Regelungen zum Arbeitsschutz Anwendung. Der Arbeitgeber muss deshalb zuhause eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, um Gesundheitsrisiken zu ermitteln und auszuschließen. Dafür ist es notwendig, dass Arbeitgeber die Arbeitssituation zuhause bewerten können. Allerdings: Der Arbeitgeber darf eine Wohnung nie gegen den Willen des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin betreten. Diese »Unverletzlichkeit der Wohnung« wird durch das Grundgesetz in Art. 13 garantiert. Wird dem Arbeitgeber der Zutritt verweigert, kann er die Beurteilung anhand von Fotos und ausgefüllten Fragebögen durchführen. Wenn Beschäftigte aber auch das nicht ermöglichen wollen, kann der Arbeitgeber letztlich wohl die Rückkehr in den Betrieb verlangen.

2. Darf der Chef Beschäftigte im Homeoffice technisch überwachen, z. B. Telefonate mithören oder E-Mails lesen?

Nein. Denn ein Mithören von Telefonaten greift massiv in das Persönlichkeitsrecht von Beschäftigten ein, aber auch in Rechte der Gesprächspartner. Das sieht auch die Rechtsprechung so. Das Verbot gilt auch für reine Dienstgespräche. Ausnahmen kann es im Rahmen von zeitlich begrenzten Qualifikationsmaßnahmen geben (etwa in einem Call-Center). Unabhängig hiervon können Arbeitgeber prüfen, ob Telefone unzulässig genutzt werden. Dabei dürfen aber nur Verbindungsdaten ausgewertet werden, nicht aber Gesprächsinhalte. Begrenzte Verarbeitungsbefugnisse können zudem bestehen, wenn es einen Straftatverdacht gibt (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG).

Das Gleiche gilt für das Lesen von E-Mails durch den Chef. Das ist ein erheblicher Eingriff in Persönlichkeitsrechte von Beschäftigten. Das wäre nur erlaubt, wenn es hierfür eine datenschutzrechtliche Grundlage geben würde und wenn der Eingriff erforderlich und verhältnismäßig wäre (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG). Ist die private E-Mail Nutzung erlaubt bzw. nicht ausdrücklich verboten, entfällt das Kontrollrecht. Ist die die private Nutzung verboten, hat der Arbeitgeber zwar erweiterte Kontrollmöglichkeiten, nicht aber die Befugnis, alle Mails zu lesen und zu überprüfen. Ihm ist auch in diesem Fall der Zugriff auf persönliche dienstliche E-Mails verwehrt. Hierzu gehört etwa die Korrespondenz mit der Personalabteilung, mit dem betriebsärztlichen Dienst, mit dem Betriebs- oder Personalrat, mit dem Datenschutzbeauftragten oder mit Gleichstellungsbeauftragten. Technische Kontrollmaßnahmen müssen den Zugriff auf persönliche E-Mails ausschließen. Dies kann etwa durch Vorgaben zu unterschiedlichen Speicherorten geschehen. Wollen Arbeitgeber E-Mails auf verdächtigte Schlüsselwörter wie »Sex« untersuchen, ist das Mitbestimmungsrecht der Betriebsräte nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und der Personalräte nach § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG zu beachten.

3. Darf der Chef nach der Gesundheit fragen?

Kommen Beschäftigte nach einer längeren Krankheit in den Betrieb oder die Dienststelle zurück, stellen ihnen viele Vorgesetzte oft die Frage, ob es ihnen wieder gut geht. Meist ist diese Frage einfach nur nett gemeint und sollte mit einem schlichten »ja« beantwortet werden. Weitergehende Nachfragen, insbesondere zur Art der Krankheit, sind hingegen unzulässig und müssen nicht beantwortet werden. Speichern Arbeitgeber ihnen bekannte Informationen zu Krankheiten von Beschäftigten und fügen diesen Daten vorhandenes Wissen zur familiären Situation, zu Urlaubserlebnissen oder zum Beziehungsstatus von Beschäftigten hinzu, ist dies nicht nur eine Verarbeitung ohne Rechtsgrundlage, sondern ein Datenschutzverstoß, der massive Geldbußen nach sich ziehen kann.

In der aktuellen Ausgabe beantwortet Peter Wedde außerdem diese spannenden Fragen:

  • Darf man Kameras zur Abstandsmessung installieren?
  • Darf der Arbeitgeber Fieber messen?
  • Darf der Chef Ersthelfer oder Sicherheitsbeauftragte bestimmen – auch gegen deren Willen?
  • Darf der Chef wegen »Arbeitsschutz-Whistleblowing« kündigen?

 

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