Was der Betriebsrat für Videokonferenzen benötigt

Betriebsräte benötigen für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessene Arbeitsmittel. Bezüglich der »Erforderlichkeit« technischer Arbeitsmittel haben Streitigkeiten lange »Tradition«. Der im Rahmen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes neu gefasste § 30 Abs. 2 BetrVG ermöglicht es Betriebsräten, ihre Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen. Die Betriebsratsgremien können nun selbst entscheiden, ob sie Sitzungen ausnahmsweise vollständig online durchführen oder ob sie im Rahmen von »hybriden Modellen« eine individuelle »digitale Teilnahme« einzelner Mitglieder ermöglichen.
Voraussetzung für die Durchführung derartiger Online-Sitzungen ist, dass allen Betriebsratsmitgliedern die notwendigen Endgeräte, Internetzugänge, Softwarelizenzen und Zugangsdaten dauerhaft zur Verfügung stehen. Welche Ausstattung erforderlich ist, muss der Betriebsrat festlegen. Die Durchführung von Betriebsratssitzungen per Video- und Telefonkonferenz setzt nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG voraus, dass dabei Vertraulichkeit sichergestellt wird.
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Den vollständigen Beitrag von Prof. Dr. Peter Wedde lesen Sie in »Computer und Arbeit« 10/2022. Abonnenten können den Beitrag hier lesen. Weitere Highlights:
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