Geheimhaltungspflicht

Was der Betriebsrat geheim halten muss

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Quelle: © bluedesign / Foto Dollar Club

Als Betriebsrat erfahren Sie vom Arbeitgeber zahlreiche Details, die nicht allgemein zugänglich sind. Einige davon sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Diese dürfen Sie im Gremium diskutieren, aber nicht nach außen tragen. Welche das sind, verrät Ihnen Dr. Christiane Jansen im Informationsdienst »Betriebsrat und Mitbestimmung« 11/2018.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei wirtschaftlichen, personellen und sozialen Angelegenheiten den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Deshalb erhält das Gremium aus seiner Funktion heraus Zugang zu zahlreichen betrieblichen und personenbezogenen Daten.

Damit der Arbeitgeber nicht um den vertraulichen Umgang mit seinen schützenswerten Informationen fürchten muss, schreibt der § 79 Abs. 1 BetrVG dem Betriebsrat und seinen Mitgliedern eine Geheimhaltungspflicht vor.

Ob diese im konkreten Fall vorliegt, lässt sich anhand dieser vier Prüfkriterien feststellen:

  1. Bei der Information muss es sich um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handeln, also ein besonderes technisches oder kaufmännisches Wissen des Betriebs darstellen.
  2. Zusätzlich muss die Information geheim, also nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sein. Wurde über die Angelegenheit schon in der betrieblichen »Gerüchteküche« oder in den Medien, im Inter- oder Intranet berichtet, ist sie nicht mehr geheim.
  3. Der Arbeitgeber muss ausdrücklich auf die Geheimhaltung hinweisen und die schützenswerte Information genau bezeichnen. Es genügt nicht ein Gespräch komplett als »vertraulich« oder eine komplette Akte oder Präsentation als »geheim« zu bezeichnen. Der Betriebsrat muss wissen, was genau nun geheimhaltungsbedürftig ist.
  4. Es muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung geben. Ein solches besteht immer, wenn das Bekanntwerden der Informationen zu einem Schaden für den Betrieb oder das Unternehmen führen oder der Konkurrent damit seine Wettbewerbssituation verbessern könnte. So z. B., wenn ein Börsengang bevorsteht, ein Mitbieter durch die Information einen Vorteil erhält oder Kundenlisten an den Konkurrenten gelangen.

Damit eine Angelegenheit nach § 79 Abs. 1 BetrVG tatsächlich geheimhaltungsbedürftig ist, müssen alle vier Prüfkriterien gleichzeitig zutreffen. In dem Fall muss der Arbeitgeber den Betriebsrat dennoch rechtzeitig und umfassend unterrichten. Der Betriebsrat darf diese Informationen jedoch nicht an die Belegschaft oder die Öffentlichkeit weitergeben.

Was unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse fällt, welche Angelegenheiten nicht geheimhaltungspflichtig sind und zahlreiche Beispiele und Tipps für die Praxis finden Sie in der November-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung«.

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