Informationsrechte

Was der Betriebsrat über Fremdpersonal wissen muss

14. Dezember 2022
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Quelle: © eyetronic / Foto Dollar Club

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat über viele Details beim Einsatz von Fremdpersonal unterrichten. Dazu gehören: zeitlicher Umfang des Einsatzes, Arbeitsort und die Arbeitsaufgaben. Die Namen der eingesetzten Arbeitskräfte muss der Betriebsrat nicht erfahren - so das LAG Baden-Württemberg.

Immer wieder ist strittig, ob der Arbeitgeber dem Betriebsrat vor dem Einsatz von Fremdpersonal deren Namen mitteilen muss. Nicht immer ist das erforderlich.

Das ist der Fall

In einem Krankenhaus werden diverse Arbeiten und Dienstleistungen über Personalserviceunternehmen abgewickelt. Der Betriebsrat möchte über deren Einsatz im Detail informiert werden, einschließlich Namensnennung des beschäftigten Fremdpersonals, Zeitumfang der Einsätze, Einsatzort und Arbeitsaufgaben. Der Arbeitgeber hält das für zu weitgehend.

Das sagt das Gericht

Die Forderungen des Betriebsrats sind zu weitgehend. Ein Informationsanspruch besteht, aber nicht in dem vom Betriebsrat geforderten Umfang.

Laut Gesetz muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat alle Informationen zur Verfügung stellen, die dieser zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt (§ 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Dass dieser wichtige Informationsanspruch auch Fremdpersonal umfasst, lässt sich dieser Vorschrift explizit entnehmen. 

Die Prüfung des Informationsanspruchs erfolgt immer zweistufig:

1. Aufgabenbezug:

Auf der ersten Stufe ist zu prüfen, ob überhaupt eine „Aufgabe“ des Betriebsrats gegeben ist. Die Tatsache, dass der Fremdpersonaleinsatz im Gesetz (§ 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG) explizit erwähnt ist, heißt nicht, dass auf die Prüfung des »Aufgabenbezugs« verzichtet werden kann. Die Unterrichtung soll es dem Betriebsrat ermöglichen, selbst zu klären und zu prüfen, ob sich für ihn Betriebsratsaufgaben  ergeben und er zu ihrer Wahrnehmung tätig werden muss. Daher  muss er auch bei dem Informationsanspruch zum Fremdpersonal begründen, dass ein Bezug zu seinen Betriebsratsaufgaben besteht. (BAG 12. März 2019 - 1 ABR 48/17).

Dem Betriebsrat geht es um die Überprüfung, ob das im Betrieb eingesetzte Fremdpersonal der benannten Servicegesellschaften möglicherweise im Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist und gegenüber dem Arbeitgeber weisungsunterworfen arbeitet, somit, ob ihm ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht, bzw. ob ihm bei einer bereits erfolgten Eingliederung der Mitarbeiter ein Anspruch auf Aufhebung der personellen Maßnahmen nach § 101 BetrVG zusteht. Dies ist ausreichend.

2. »Erforderlichkeit« der Information

Sodann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob im Einzelfall die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung »erforderlich« ist. Informationen über den Umfang der Einsätze des Fremdpersonals, die Einsatzorte und die Arbeitsaufgaben der eingesetzten Personen sind –  nach Meinung des LAG – für die Aufgabenerfüllung erforderlich. Nicht erforderlich ist dagegen eine namentliche Benennung der eingesetzten Personen. Dem Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG lässt sich die Notwendigkeit der namentlichen Benennung nicht entnehmen.

Das muss der Betriebsrat wissen

Im Zuge der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ist nun in § 80 Abs. 2 Satz 1. 2. Halbsatz ausdrücklich klargestellt, dass die Informationspflicht des Arbeitgebers auch Personen umfasst, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Damit sind neben den Leiharbeitnehmern auch und gerade Personen gemeint, die im Wege von Werk- oder Dienstverträgen – wie hier im konkreten Fall – beschäftigt werden. Bei Fremdpersonal ist der Betriebsrat vor allem zum zeitlichen Umfang des Einsatzes, zum Einsatzort und zu den Arbeitsaufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Konkrete Namen sind bei Fremdpersonal aber nicht zu nennen. 

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Baden-Württemberg (12.10.2022)
Aktenzeichen 4 TaBV 3/21
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