GroKo

Was der Koalitionsvertrag im Arbeitsrecht verspricht

19. Februar 2018 Arbeitsrecht
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Quelle: © apfelweile / Foto Dollar Club

Die Eckpunkte im Arbeitsrecht können sich sehen lassen. Befristungen mit und ohne Sachgrund lassen Federn. Der Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit kommt. Noch wackelt es mit der Umsetzung, denn keiner weiß, ob sie glückt – die GroKo.

Das Werk ist vollbracht. Union und SPD haben sich auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Was die Regierungspartner sich für das Arbeitsrecht vorgenommen haben, lässt durchaus hoffen. Aus Sicht des DGB enthält der Vertrag »eine Reihe von positiven Vereinbarungen«. Besonders loben die Gewerkschaften, dass das Rückkehrrecht von Teilzeit in Vollzeit wieder auf der Agenda stehe. Doch letztlich komme es auf die Umsetzung an, so der DGB.

Hier die wichtigsten Vorhaben für das Arbeitsrecht im Detail:

Befristungen ohne Sachgrund nur noch 18 Monate

Befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund wird es weiterhin geben; allerdings soll deren Dauer von bisher 24 Monaten auf 18 Monate begrenzt werden. Bis zu dieser Gesamtdauer soll nur noch eine einmalige (statt derzeit eine dreimalige) Verlängerung der Befristung möglich sein.

Abhängig von der Unternehmensgröße soll künftig nur noch eine bestimmte Anzahl von Befristungen gestattet sein. Betriebe mit mehr als 75 Angestellten dürfen nach dem Koalitionsvertrag nur noch maximal 2,5 Prozent der Beschäftigten sachgrundlos befristen. Bei Überschreiten dieser Quote soll jedes weitere sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis als unbefristet zustande kommen.

Befristungen mit Sachgrund nur noch fünf Jahre

Bislang gibt es keine zeitliche Höchstgrenze für Befristungen mit Sachgrund. Lediglich in krassen Ausnahmefällen hat das BAG die häufig als Kettenbefristungen vorkommenden Arbeitsverhältnisse als rechtmissbräuchlich verworfen. Künftig wird das anders. Auch die Dauer von Befristungen mit Sachgrund (Vertretung, höherer Bedarf etc.) soll gesetzlich auf maximal fünf Jahre begrenzt werden. Kettenbefristungen sind dann nicht mehr beliebig möglich. Auf die Maximaldauer von fünf Jahren sollen auch Entleihungen angerechnet werden.

Eine Befristung soll künftig nicht zulässig sein, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein unbefristetes oder mehrere befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Gesamtdauer von fünf oder mehr Jahre bestanden haben (derzeit sog. Vorbeschäftigungsverbot). Eine erneute Befristung soll erst nach einer Karenzzeit von drei Jahren möglich sein.

Recht auf befristete Teilzeit für Betriebe ab 45 Mitarbeiter

Beschäftigte in Unternehmen ab 45 Mitarbeiter haben ein Recht, für eine bestimmte befristete Zeit (maximal fünf Jahre) nur in Teilzeit zu arbeiten. Das ist gegenüber der aktuellen Rechtslage insofern eine deutliche Verbesserung, als derzeit die Teilzeitbeschäftigung immer unbefristet gilt und es kein Recht auf Rückkehr in Vollzeit gibt. Das neue Recht auf befristete Teilzeit, das insbesondere Frauen in der Familienphase helfen soll, gilt allerdings nur eingeschränkt – wie folgt:

  • Während der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit besteht kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit
  • Der Teilzeitanspruch gilt nur für Unternehmen, die insgesamt mehr als 45 Mitarbeiter beschäftigten.
  • Für Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitern wird eine neue »Zumutbarkeitsgrenze« eingeführt, dass lediglich einem pro angefangenen 15 Mitarbeitern der Anspruch gewährt werden muss. Bei der Berechnung der zumutbaren Freistellungen werden die ersten 45 Beschäftigten mitgerechnet. Bei Überschreitung dieser Grenze kann der Arbeitgeber den Teilzeitantrag ablehnen.
  • Der Arbeitgeber kann außerdem eine befristete Teilzeit ablehnen, wenn diese ein Jahr unter oder fünf Jahre überschreitet. Tarifverträge können abweichende Regelungen vorsehen.
  • Nach Ablauf der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit kann der Arbeitnehmer frühestens nach einem Jahr eine erneute Verringerung der Arbeitszeit verlangen.

Arbeit auf Abruf wird eingeschränkt

Die Regelungen über Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG) sollen verschärft werden: Es soll gesetzlich festgeschrieben werden, dass der Anteil abzurufender und zu vergütender Zusatzarbeit die vereinbarte Mindestarbeitszeit um höchstens 20 Prozent unterschreiten und 25 Prozent überschreiten darf. Fehlt eine Vereinbarung zur wöchentlichen Arbeitszeit gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart statt wie bisher von zehn Stunden. Im Krankheitsfall und an Feiertagen soll der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate verpflichtende Grundlage werden.

Öffnungsklausel im Arbeitszeitgesetz

In das Arbeitszeitgesetz soll nun doch eine Experimentierklausel aufgenommen werden. Über diese Tariföffnungsklausel sollen tarifgebundene Unternehmen mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Arbeitszeit bekommen. Insbesondere soll auf Grundlage dieser Tarifverträge die wöchentliche Höchstarbeitszeit durch Betriebsvereinbarungen flexibler geregelt werden können.

Mobile Arbeit wird hoffähig

Im Zuge der Digitalisierung soll mobile Arbeit gestärkt werden. Dazu soll ein rechtlicher Rahmen geschaffen werden, zu dem auch ein Auskunftsanspruch der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber gehören wird, sollte dieser mobile Arbeit ablehnen. Er soll dann verpflichtet sein, die Ablehnungsgründe ausführlich darzulegen.

Gründung von Betriebsräten wird erleichtert

Die Gründung und Wahl von Betriebsräten soll künftig erleichtert werden. Dazu soll das vereinfachte Wahlverfahren für Betriebe mit 5 bis 100 (bisher 50) wahlberechtigten Arbeitnehmern verpflichtend gemacht werden. Betriebe mit 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern sollen wahlweise entweder das vereinfachte oder das allgemeine Wahlverfahren nutzen können.

Initiativrecht bei Weiterbildung

Last not least sollen das Initiativrecht der Betriebsräte für Weiterbildung gestärkt werden. Beschäftigte und Betriebsrat haben über Maßnahmen der Berufsbildung zu beraten. Können sich beide nicht verständigen, kann jede Seite einen Moderator anrufen mit dem Ziel, eine Einigung zu erreichen. Ein Einigungszwang soll allerdings nicht bestehen.

© bund-verlag.de (fro) 

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