Betriebsratswahl

Was für die Stimmzettel wichtig ist

09. Februar 2022 Betriebsratswahl, Stimmzettel
Wahl
Quelle: pixabay

Es gibt zwei Wege, wie Beschäftigte wählen können: persönlich im Betrieb oder per Briefwahl. Für beide Fälle müsst Ihr als Wahlvorstand die Unterlagen vorbereiten. Dabei sind bestimmte Formalien einzuhalten. Eine reine Online-Wahl ist derzeit noch nicht möglich.

Die Anforderungen für die Stimmzettel sind unterschiedlich, je nachdem ob es sich um Listen- oder Personenwahl handelt und ob es um das normale oder vereinfachte Wahlverfahren geht. Daher muss man unbedingt aufpassen.

1. Personenwahl

Bei der Personenwahl müssen auf dem Stimmzettel alle Bewerber und Bewerberinnen mit Nachname, Vorname und Art der Beschäftigung aufgeführt werden. Für die Reihenfolge der Kandidaten auf dem Stimmzettel gibt es nun einen wichtigen Punkt:

  • Im vereinfachten Wahlverfahren (immer Personenwahl) werden die Kandidaten auf dem Stimmzettel alphabetisch aufgelistet!
  • Im normalen Wahlverfahren kann es auch zu einer Personenwahl kommen und zwar, wenn nur eine Liste eingereicht wird. Dann allerdings bleibt die Reihenfolge der Kandidaten genauso wie auf der eingereichten Vorschlagsliste!

Jeder Wahlberechtigte darf maximal so viele Stimmen vergeben, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Es schadet nichts, wenn Ihr diesen Hinweis auch auf dem Stimmzettel nochmals wiederholt.

2. Listenwahl

Sind mehrere Listen im Rennen, dann gilt die Verhältniswahl. Für die Stimmzettel heißt das: Alle Vorschlagslisten müssen auf EINEN Stimmzettel! Keineswegs dürfen die Listen auf unterschiedlichen Stimmzetteln abgedruckt werden, das führt zur Anfechtbarkeit der Wahl. In welcher Reihenfolge die verschiedenen Listen auf dem Stimmzettel hintereinander aufgeführt werden, ermittelt Ihr vorher durch eine Los-Entscheidung, zu der alle Listenvertreter eingeladen werden.

Bei der Listenwahl hat jeder Wahlberechtigte nur eine einzige Stimme. Wähler müssen sich also für eine Liste als Ganzes entscheiden und wählen keine Einzelkandidaten.

Jede Vorschlagsliste enthält die zwei an erster Stelle benannten Bewerber oder Bewerberinnen mit Vor- und Nachnahme und Art der Beschäftigung. Achtung: Es dürfen aber wirklich nur ZWEI PERSONEN aufgeführt sein – nicht mehr! Gibt es für die Liste ein Kennwort, ist auch das aufzuführen.

Die Stimmzettel müssen absolut neutral sein. Es darf also darauf keine Vorschlagsliste irgendwie herausgehoben oder gekennzeichnet werden (durch eine andere Schriftart, Schriftfarbe, farblich unterlegt oder ähnliches). Wird auch nur eine Liste irgendwie anders dargestellt, so kann dadurch die Wahl anfechtbar werden.

3. Briefwahl – in Zeiten des Homeoffice vielfach genutzt!

Wähler, die am Wahltag nicht im Betrieb sind, können Briefwahl machen. Neuerdings seid Ihr als Wahlvorstand nach § 24 WO sogar verpflichtet, allen Beschäftigten die Briefwahlunterlagen unaufgefordert zuzusenden, die aufgrund der Eigenart des Arbeitsverhältnisses oder sonstiger Umstände (Homeoffice, lange Krankheit, Elternzeit) voraussichtlich am Wahltag nicht im Betrieb sind.  

Es gilt derzeit als eine Art Faustregel, dass Anspruch auf Briefwahlunterlagen hat, wer mindestens zwei Tage pro Woche Homeoffice macht. Zu allen Details der Wahlen beim Homeoffice siehe auch diese Meldung.

Für die Briefwahl gelten zusätzlich einige Sonderregeln:

Selbstverständlich muss der Stimmzettel in einen Umschlag, sonst kann er nicht versandt werden. Wer Briefwahl macht, muss zudem eine schriftliche Erklärung abgeben, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat (§ 24 Abs. 1 Nr. 4 WO). Der Stimmzettel muss so gefaltet werden, dass die Stimme nach außen nicht erkennbar ist.

Daher müsst Ihr als Wahlvorstand für die Briefwahl folgendes vorbereiten:

  • das Wahlausschreiben
  • die Vorschlagslisten
  • den Vordruck einer Erklärung zur persönlich durchgeführten Stimmabgabe
  • ein Merkblatt, wie die schriftliche Stimmabgabe funktioniert 
  • einen frankierten und adressierten Umschlag zur Rücksendung der Wahlunterlagen an den Wahlvorstand.

Mehr dazu findet Ihr bei Berg/Heilmann, »Betriebsratswahl 2022«, Rn. 291ff.

© bund-verlag.de (fro)

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