Betriebsratswahl

Was für die Wählerliste wichtig ist

22. September 2021 Betriebsratswahl, Wählerliste
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Quelle: Reinhard Alff

Der Wahlvorstand muss in einer Wählerliste alle Wahlberechtigten namentlich aufführen. Das klingt einfach, ist es aber nicht immer. Die Kriterien für die Wahlberechtigung sind kompliziert. Wir klären auf.

Das Gesetz unterscheidet zwischen Beschäftigten, die wählen dürfen (sogenannte Wahlberechtigte = aktives Wahlrecht) und solchen, die in den Betriebsrat gewählt werden dürfen. Das nennt man passives Wahlrecht. Das aktive Wahlrecht wurde durch das seit Juni 2021 gültige Betriebsrätemodernisierungsgesetz auf 16 Jahre herabgesetzt. Das passive Wahlrecht bleibt bei 18 Jahren.

Wer in die Wählerliste gehört

Der Wahlvorstand muss eine Wählerliste erstellen, die alle wahlberechtigen Beschäftigten auflistet. Und zwar mit Nachname, Vorname und Geburtsdatum (Geschlecht gehört eigentlich auch dazu wegen des Minderheitengeschlechts). Dazu braucht er die Unterstützung des Arbeitgebers, der ihm die Personaldaten zur Verfügung stellen muss.

Doch wer genau mitwählen kann, ist nicht immer eindeutig.

Wahlberechtigt sind neben den im Betrieb beschäftigten, angestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch:

  • Leiharbeitnehmer und -arbeitnehmerinnen, wenn sie mindestens drei Monate im Betrieb sind. Achtung: Das Wahlrecht besteht vom ersten Tag der Arbeitnehmerüberlassung, wenn die Prognose ergibt, dass der oder die Beschäftigte länger als drei Monate im Betrieb sein wird
  • Beschäftigte im Homeoffice/Telearbeit oder mobiler Arbeit
  • Altersteilzeit-Beschäftigte im Blockmodell – aber nur während der Arbeitsphase
  • Aushilfen, auch wenn sie sehr kurzfristig im Betrieb beschäftigt werden (z. B. 14 Tage), sofern sie am Wahltag dem Betrieb angehören.
  • Ausländische Beschäftigte: selbstverständlich ja, denn der Ausländerstatus spielt keine Rolle
  • Beschäftigte in Elternzeit sind wählbar und wahlberechtigt.
  • Freie Mitarbeiter, sofern sie »in den Betrieb« eingegliedert (Weisungsbefugnis) und damit Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin sind.
  • Gekündigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist

Nicht wahlberechtigt sind:

  • Geschäftsführer, Vorstände
  • Leitende Angestellte: Als solcher gilt (Faustregel), wer zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Beschäftigten berechtigt ist.
  • Beschäftigte auf Basis von Werkvertrag/Dienstvertrag

Tipp 1 für den Wahlvorstand: Eine detaillierte Darstellung der vielen Sonderfälle, wer mitwählen darf und wer nicht, findet sich ausführlich in der als pdf der Software beigefügten Handlungsanleitung von Berg/Heilmann »Betriebsratswahlen 2022«, Rn. 117 ff.

Tipp 2 für den Wahlvorstand: Der Arbeitgeber ist nach § 2 Abs. 2 WO (Wahlordnung) verpflichtet, dem Betriebsrat alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

© bund-verlag.de (fro)

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