Einigungsstelle

Was macht eigentlich die Einigungsstelle?

26. August 2024 Einigungsstelle
Dollarphotoclub_20024543_160503-e1465204277885
Quelle: © Alexander Raths / Foto Dollar Club

Im Betriebsverfassungsgesetz wird bei zahlreichen Rechtsnormen auf die Möglichkeit einer Einigungsstelle als Konfliktlösung verwiesen. In »Betriebsrat und Mitbestimmung« 8/2024 beantwortet Dr. Christiane Jansen die wichtigsten Fragen zu dieser Durchsetzungsmöglichkeit des Betriebsrats.

1. Was ist eine Einigungsstelle?

Die Einigungsstelle ist, anders als das Gericht, keine feste Institution mit Gebäude und Kontaktdaten. Vielmehr wird eine Einigungsstelle gebildet, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat bei Themen aus dem BetrVG nicht in freien Verhandlungen einigen können. Damit findet eine Einigungsstelle immer betriebs- und themenbezogen statt. Auch der Ort, an dem die Einigungsstelle zusammenkommt, kann frei gewählt werden. So können Einigungsstellen im Betrieb, in einem Tagungshotel oder bei einem Rechtsanwalt stattfinden.

Ist das Einigungsstellenverfahren durch eine einvernehmliche Einigung der Betriebsparteien oder durch einen Einigungsstellenspruch beendet, löst sich auch die Einigungsstelle wieder auf. In Tarifverträgen kann das Einigungsstellenverfahren durch eine tarifliche Schlichtungsstelle ersetzt werden (§ 76 Abs. 8 BetrVG). Diese tritt dann nur in tarifgebundenen Betrieben zusammen.

2. Wie wird sie gebildet?

Die Einigungsstelle kommt durch einen »Anruf« zustande (z. B. § 96 Abs. 1a BetrVG). Dieser missverständliche Begriff im BetrVG weist nicht auf eine Telefonnummer hin, sondern auf ein aktives „Einberufen“ dieses Gremiums. Dabei ist zu beachten, dass einige Einigungsstellen auf Initiative des Arbeitgebers (z. B. § 95 Abs. 1 BetrVG), auf Veranlassung des Betriebsrats (z. B. § 85 Abs. 2 BetrVG) oder von beiden Betriebsparteien (z. B. § 39 Abs. 1 BetrVG) eingesetzt werden können. Im Fall einer Berechtigung durch den Arbeitgeber kann dieser die Entscheidung für sich nach einer Abwägung treffen.

Möchte der Betriebsrat eine Einigungsstelle zur Konfliktlösung nutzen, bedarf es vorab einiger Beschlüsse (siehe Arbeitshilfe in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 8/2024, Seite 11).

3. Wie setzt sich die Einigungsstelle personell zusammen?

Die Zusammensetzung der Einigungsstelle besteht aus einer neutralen Person im Vorsitz sowie den Beisitzern des Arbeitgebers und des Betriebsrats, jeweils in gleicher Anzahl.

Für die Person im Vorsitz werden häufig Arbeitsrichter:innen benannt. Sie kennen sich im Arbeitsrecht aus und haben oft langjährige Erfahrungen, um lösungsorientiere Vorschläge zu unterbreiten. Es können aber auch ausgebildete Streitschlichter, Mediatoren, Politiker oder Vertretungen aus der Kommune oder Verwaltung (z. B. Bürgermeister:innen) den Vorsitz übernehmen. Welche Personen im Vorsitz geeignet sind, wissen häufig die zuständigen Gewerkschaften oder Rechtsanwälte für Arbeitsrecht. Über die Person im Vorsitz müssen sich die Betriebsparteien einigen. Gelingt das nicht, wird sie vom Arbeitsgericht eingesetzt.

Auch auf die Anzahl der Beisitzenden müssen sich die Betriebsparteien einigen. Eine Größe kann vom zu verhandelnden Thema abhängig sein und liegt üblicherweise zwischen zwei und vier Beisitzenden je Seite. Können sich die Betriebsparteien nicht auf eine Anzahl einigen, entscheidet auch darüber das Arbeitsgericht (§ 76 Abs. 2 BetrVG). Die Beisitzenden können dem Betrieb angehören, müssen es aber nicht. So können auch Gewerkschaftsvertreter, Sachverständige, Berater:innen oder Rechtsvertretungen als Beisitzende benannt werden.

In »Betriebsrat und Mitbestimmung« 8/2024 gibt es außerdem Antworten auf die folgenden 4 Fragen:

4. Wann wird die Einigungsstelle eingesetzt?

5. Wie arbeitet die Einigungsstelle?

6. Wer trägt die Kosten der Einigungsstelle?

7. Wie entscheidet die Einigungsstelle? Ist die Entscheidung bindend?

Abonnent:innen können den vollständigen Beitrag hier lesen

Außerdem in der August-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung«:

  • Betriebsratsvergütung novelliert, Nichtraucherschutz erweitert
  • Wie können Betriebsräte ChatGPT für ihre Arbeit nutzen?
  • TEILZEIT 10 häufige Fragen der Beschäftigten an den Betriebsrat
  • So klappt die digitale Sprechstunde

Noch kein Abo?

Jetzt zwei Ausgaben von »Betriebsrat und Mitbestimmung« gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!

© bund-verlag.de (la)

Whitepaper KI-Verordnung viertel quadratisch - Anzeige -
Silvia Mittländer, u.a.
Grundwissen für neue Betriebsratsmitglieder, Band 5
18,00 €
Mehr Infos

Das könnte Sie auch interessieren