Urlaub

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch bei einem Arbeitgeberwechsel?

01. Oktober 2026
Urlaub_1_64729982
Quelle: © Marco Antonio Fdez. / Foto Dollar Club

Arbeitnehmende haben nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub. Ein Arbeitgeberwechsel soll nicht zur Vermehrung oder gar Doppelung von Urlaubsansprüchen führen. Doch gerade, wenn der Jobwechsel im Laufe des Kalenderjahres erfolgt, stellt sich häufig die Frage in welchem Umfang Urlaub zu gewähren ist.

Keine Doppelansprüche

Nach § 6 Abs. 1 BUrlG besteht ein Urlaubsanspruch bei einem Arbeitgeberwechsel nicht, sofern dem Arbeitnehmenden für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Auf den Urlaubsanspruch anrechenbar ist nicht nur der erfüllte Urlaub in Form von bezahlter Freizeit, sondern auch die erhaltene Urlaubsabgeltung des ehemaligen Arbeitgebers. Daher schließt die Vorschrift zugunsten des Folgearbeitgebers Doppelansprüche aus.

Arbeitgeberwechsel im ersten Halbjahr

Arbeitnehmende haben nach § 3 Abs. 1 BurlG einen Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub. Dieser beträgt bei einer Fünftagewoche mindestens zwanzig Tage und bei einer Sechstagewoche vierundzwanzig Tage. Der Mindesturlaubsanspruch reduziert sich parallel zu den Tagen, die Arbeitnehmende wöchentlich arbeiten. Arbeitnehmende erwerben für jeden Monat, in dem sie arbeiten, ein Zwölftel des jährlichen Urlaubsanspruchs. Wird der Arbeitgeber in der ersten Jahreshälfte gewechselt, muss der ehemalige Arbeitgeber den bis dahin erarbeitenden Urlaub entweder gewähren oder auszahlen. Hingegen muss der neue Arbeitgeber lediglich für den Urlaub aufkommen, der bei ihm entsteht.

Arbeitgeberwechsel im zweiten Halbjahr

Wechseln Arbeitnehmende in der zweiten Jahreshälfte den Arbeitgeber entsteht sowohl ein voller Urlaubsanspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber als auch ein Teilurlaubsanspruch gegen den neuen Arbeitgeber. Einschränkend greift hier allerdings das Verbot von Doppelansprüchen. Sofern der vorherige Arbeitgeber bereits den vollen Urlaubsanspruch gewährt hat, bestehen gegen den neuen Arbeitgeber keine Urlaubsansprüche mehr.

Urlaubsbescheinigung

Um Doppelansprüche zu vermeiden sieht § 6 Abs. 2 BurlG vor, dass der ehemalige Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmenden eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub aushändigen muss. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers.

Darlegungs- und Beweislast

Im Streitfall müssen Arbeitgebende darlegen und beweisen, ob und wie viel Urlaub sie vom vorherigen Arbeitgeber gewährt bekommen haben. Daher sollten Arbeitnehmende stets darauf achten, dass sie bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsbescheinigung erhalten, die als Nachweis dient. Denn solange kein Nachweis erfolgt, ist der neue Arbeitgeber dazu berechtigt, die Urlaubsgewährung hinauszuzögern. 

Fazit

Auf Urlaub möchte niemand verzichten. Daher sind bei einem Arbeitgeberwechsel Urlaubsbescheinigungen des vorherigen Arbeitgebers von hoher Bedeutung. Denn so können Streitfälle mit dem neuen Arbeitgeber vermieden werden.

© bund-verlag.de (lr)

Mitbestimmungskompass 2026-2027. Jetzt durchstarten - Anzeige -
Titelcover Urlaub
Ewald Helml
Umfang und Festlegung | Verfall und Abgeltung Mitbestimmung für Betriebs- und Personalräte
24,00 €
Mehr Infos

Das könnte Sie auch interessieren

Krücken_49795086-e1465203649204
Unfallversicherung - Aus den Fachzeitschriften

BK-Recht geschlechtergerecht aufstellen

Ladesäule
Elektromobilität - Aus den Fachzeitschriften

Ladesäule trifft Mitbestimmung