Was passiert mit dem Urlaubsanspruch bei einem Arbeitgeberwechsel?
Keine Doppelansprüche
Nach § 6 Abs. 1 BUrlG besteht ein Urlaubsanspruch bei einem Arbeitgeberwechsel nicht, sofern dem Arbeitnehmenden für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Auf den Urlaubsanspruch anrechenbar ist nicht nur der erfüllte Urlaub in Form von bezahlter Freizeit, sondern auch die erhaltene Urlaubsabgeltung des ehemaligen Arbeitgebers. Daher schließt die Vorschrift zugunsten des Folgearbeitgebers Doppelansprüche aus.
Arbeitgeberwechsel im ersten Halbjahr
Arbeitnehmende haben nach § 3 Abs. 1 BurlG einen Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub. Dieser beträgt bei einer Fünftagewoche mindestens zwanzig Tage und bei einer Sechstagewoche vierundzwanzig Tage. Der Mindesturlaubsanspruch reduziert sich parallel zu den Tagen, die Arbeitnehmende wöchentlich arbeiten. Arbeitnehmende erwerben für jeden Monat, in dem sie arbeiten, ein Zwölftel des jährlichen Urlaubsanspruchs. Wird der Arbeitgeber in der ersten Jahreshälfte gewechselt, muss der ehemalige Arbeitgeber den bis dahin erarbeitenden Urlaub entweder gewähren oder auszahlen. Hingegen muss der neue Arbeitgeber lediglich für den Urlaub aufkommen, der bei ihm entsteht.
Arbeitgeberwechsel im zweiten Halbjahr
Wechseln Arbeitnehmende in der zweiten Jahreshälfte den Arbeitgeber entsteht sowohl ein voller Urlaubsanspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber als auch ein Teilurlaubsanspruch gegen den neuen Arbeitgeber. Einschränkend greift hier allerdings das Verbot von Doppelansprüchen. Sofern der vorherige Arbeitgeber bereits den vollen Urlaubsanspruch gewährt hat, bestehen gegen den neuen Arbeitgeber keine Urlaubsansprüche mehr.
Urlaubsbescheinigung
Um Doppelansprüche zu vermeiden sieht § 6 Abs. 2 BurlG vor, dass der ehemalige Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmenden eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub aushändigen muss. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers.
Darlegungs- und Beweislast
Im Streitfall müssen Arbeitgebende darlegen und beweisen, ob und wie viel Urlaub sie vom vorherigen Arbeitgeber gewährt bekommen haben. Daher sollten Arbeitnehmende stets darauf achten, dass sie bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsbescheinigung erhalten, die als Nachweis dient. Denn solange kein Nachweis erfolgt, ist der neue Arbeitgeber dazu berechtigt, die Urlaubsgewährung hinauszuzögern.
Fazit
Auf Urlaub möchte niemand verzichten. Daher sind bei einem Arbeitgeberwechsel Urlaubsbescheinigungen des vorherigen Arbeitgebers von hoher Bedeutung. Denn so können Streitfälle mit dem neuen Arbeitgeber vermieden werden.
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