Was tun, wenn das Kind krank ist?
1. Wie lange können Eltern von der Arbeit fernbleiben?
Grundsätzlich kann jeder Elternteil pro Kind und Jahr bis zu 15 Tage aufgrund der Krankheit eines Kindes freinehmen.
Bei Kindern unter 12 Jahren oder behinderten die auf Hilfe angewiesen sind, ergibt sich der Anspruch aus § 45 SGB V. Danach können sich Eltern für jedes Kind max. 15 Tage freistellen lassen. Unabhängig von der Anzahl an Kindern aber max. 35 Tage. Für Alleinerziehende verdoppelt sich die Tagesanzahl.
Besteht keine andere Betreuungsmöglichkeit für das kranke Kind, kann ein Grund i.S.d. § 616 BGB für eine Freistellung vorliegen. Wie lange freigestellt werden muss, ist vom Einzelfall abhängig. Fünf Tagen sieht die Rechtsprechung bei tatsächlicher Pflegebedürftigkeit als verhältnismäßig an.
2. Wer zahlt den Lohn für die Kinderkrankentage?
Greift § 616 BGB und handelt es sich um eine verhältnismäßig nicht unerhebliche Zeit, ist der Arbeitgeber zur Zahlung der vollen Vergütung verpflichtet. Viele Arbeitsverträge schließen deshalb die Anwendung des § 616 BGB aus oder Tarifverträge schränken ihn ein.
Gibt es keinen Anspruch aus § 616 BGB, kann Kinderkrankengeld von der Krankenkasse i.H.v. 90% des Nettoeinkommens eingefordert werden, wenn der Anspruch nach § 45 SGB V besteht. Erforderlich hierfür ist eine ärztliche Bescheinigung über die Krankheit des Kindes und einen Antrag bei der Krankenkasse.
3. Wie muss die Meldung an den Arbeitgeber aussehen?
Die Verhinderung an der Arbeitsleistung und die voraussichtliche Dauer ist dem Arbeitgeber so rechtzeitig wie möglich mitzuteilen. Jedenfalls vor Arbeitsaufnahme ist die Verhinderung anzuzeigen. Auf Verlangen oder bei entsprechenden betrieblichen Vorgaben ist im Nachgang auch die ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung des Kindes vorzulegen.
4. Was ist, wenn die Schule oder KITA während der Arbeitszeit anrufen und die Eltern bitten, das Kind abzuholen?
Ist die Betreuung des Kindes kurzfristig notwendig, sind Eltern grundsätzlich berechtigt, den Arbeitsplatz zu verlassen. Der Arbeitgeber muss dann freistellen. Jedoch muss der Elternteil den Arbeitgeber unverzüglich informieren.
Ob dann ein Lohnfortzahlungsanspruch besteht, richtet sich nach § 616 BGB. Ist dieser wirksam ausgeschlossen, besteht dennoch ein Leistungsverweigerungsrecht der Arbeitsleistung. Ein Bezahlungsanspruch besteht dann jedoch nicht. Einen Freistellungsanspruch für einzelne Stunden oder halbe Tage sieht § 45 SGB V nicht vor.
5. Was sollten Beschäftigte tun, wenn der Arbeitgeber die Abwesenheit nicht akzeptiert?
Akzeptiert der Arbeitgeber die Abwesenheit nicht, sollten Beschäftigte zunächst das Gespräch mit ihm suchen oder sich an den Betriebsrat wenden. Muss der Elternteil schnell handeln und bleibt daher der Arbeit fern, so kann gegen eine im Nachgang zu Unrecht ausgesprochene Abmahnung oder Kündigung anwaltlich vorgegangen werden.
In jedem Fall sollte das Erfordernis der Betreuung des Kindes (also beispielsweise das ärztliche Attest oder die Mitteilung der Schule) sauber dokumentiert werden, um im Nachgang den Nachweis zu führen.
Nadja Häfner-Beil/Jonathan Eckert, Betriebsrat und Mitbestimmung 4/2024.
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