Arbeitsunfähigkeit

Wenn Beschäftigte krank sind

11. Februar 2022 Arbeitsunfähigkeit
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Quelle: © benjaminnolte / Foto Dollar Club

Wann müssen Beschäftigte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen? Wie wirkt sich diese auf die Entgeltfortzahlung aus und was ist, wenn der Arbeitgeber der Bescheinigung des Arztes nicht glaubt? Einen aktuellen Überblick von Christopher Koll findet Ihr in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 2/2022.

Die Arbeitsunfähigkeit (AU) der Arbeitnehmer ist immer wieder ein Zankapfel im Arbeitsverhältnis. Sei es die Frage der rechtzeitigen Mitteilung an den Arbeitgeber, sei es die Frage der Vorlage einer AU-Bescheinigung oder sei es das Misstrauen des Arbeitgebers gegenüber dem Wahrheitsgehalt der Bescheinigung – Anlässe für Auseinandersetzungen gibt es reichlich. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt in einer aktuellen Entscheidung wieder Bewegung in Einzelfragen der Thematik gebracht.

Die Ausgangslage bei der Entgeltfortzahlung

Wer als Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, muss dies dem Arbeitgeber unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, anzeigen. Er hat dann nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) längstens für die Zeit von sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Für diesen Zeitraum muss der Arbeitgeber das vertraglich oder tariflich geschuldete Gehalt zahlen, wobei nach § 4 Abs. 1a EFZG beispielsweise die Überstundenvergütung nicht in die Berechnung einzubeziehen ist, selbst wenn eine solche regelmäßig geleistet wird.

Erkrankt der Arbeitnehmer in der Folgezeit erneut an derselben Krankheit, lebt die Entgeltfortzahlung nur wieder auf, wenn zum Ende der letzten AU ein Abstand von mindestens sechs Monaten besteht oder wenn seit dem Beginn der erstmaligen AU wegen dieser Krankheit mindestens zwölf Monate vergangen sind. Des Weiteren kommt es für die Frage der Dauer der Entgeltfortzahlung entscheidend auf die Diagnose der Erkrankung an. Beziehen sich spätere Zeiträume einer AU auf andere Krankheiten, entsteht der Anspruch für sechs Wochen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG jedes Mal neu. Dies gilt allerdings nur, wenn die verschiedenen Zeiträume durch Unterbrechungen voneinander abgegrenzt sind. Wird ein Arbeitnehmer beispielsweise wegen einer sechswöchigen Erkrankung arbeitsunfähig und tritt nach vier Wochen eine andere Erkrankung hinzu, die sechs Wochen andauert, schuldet der Arbeitgeber nur einmal für die ersten sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Das BAG bezeichnet dies als Einheitlichkeit des Verhinderungsfalls. Dieser Zusammenhang ist allerdings nicht nur bei Überschneidung der Zeiträume anzunehmen, sondern auch bei einer Unterbrechung, die lediglich einen arbeitsfreien Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende umfasst.

Das ist neu

Krankschreibung für gesetzlich Versicherte wird digital:

Arztpraxen übermitteln zukünftig die Bescheinigungen über eine Arbeitsunfähigkeit (AU) online an die Krankenkassen. Der gelbe Schein auf Papier hat jedoch noch nicht vollends ausgedient, da Arbeitgeber die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU, erst ab dem 1.7.2022 bei den Krankenkassen ihrer Beschäftigten abrufen können. Bis dahin müssen erkrankte Beschäftigte den Arbeitgebern noch den Papierdurchschlag der AU-Bescheinigung zuschicken.

Mehr dazu in  AiB 1/2022 ab Seite 19.

 

Die Bedeutung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

In allen Fällen der Entgeltfortzahlung kommt der AU-Bescheinigung eine entscheidende Rolle zu, denn der Arbeitgeber kann nach § 5 Abs. 1 EFZG spätestens nach Ablauf von drei Kalendertagen der andauernden AU den Nachweis derselben durch Vorlage einer Bescheinigung des behandelnden Arztes verlangen. Solange der Arbeitnehmer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, darf der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG verweigern. Sie wird dann also zur zwingenden Bedingung für die Erfüllung des Anspruchs.

Was der Betriebsrat zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen regeln kann und welcher Beweiswert einer AU im Arbeitsgerichtsprozess zukommt, erfahrt Ihr in der »Arbeitsrecht im Betrieb« 2/2022, S. 27.

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