BAG: Wettbewerbsverbot nur bei Zahlung verbindlich

Vertrag mit dem früheren Arbeitgeber
Mit einem Wettbewerbsverbot sichern sich Unternehmen dagegen ab, dass ein ausscheidender Mitarbeiter sein Fachwissen oder aktuelle Marktkenntnisse nutzt, um seinem früheren Arbeitgeber nahtlos Konkurrenz zu machen. Das nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. Handelsgesetzbuch (HGB) stellt einen gegenseitigen Vertrag mit dem früheren Arbeitgeber dar. Als Gegenleistung für das Unterlassung von Konkurrenztätigkeit muss eine Karenzentschädigung gezahlt werden.
Entschädigung bleibt aus
Der Kläger war bei der Beklagten seit Februar 2014 als »Beauftragter technische Leitung« angestellt, sein Bruttomonatsverdienst lag zuletzt bei 6.747,20 Euro. Im Arbeitsvertrag war für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart worden. Dafür sollte der Mitarbeiter eine Karenzentschädigung von 50 Prozent seiner letzten durchschnittlichen Monatsbezüge erhalten. Der Arbeitnehmer kündigte zum 31.1.2016. Als die Karenzentschädigung ausblieb, forderte er seine frühere Arbeitgeberin per E-Mail zur Zahlung auf.
Im März 2016 schrieb er seiner früheren Arbeitgeberin eine weitere E-Mail. Darin heißt es unter anderem: »Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 1. März 2016 sowie das Telefonat mit Herrn B. möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle.« Nachdem auch dies ergebnislos blieb, erhob er Klage auf Zahlung seiner Karenzentschädigung und forderte 10.120,80 Euro brutto nebst Zinsen für drei Monate.
Rücktritt beendet Entschädigungsanspruch
Seine Klage hatte aber nur zum Teil Erfolg. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg erkannte ihm den Anspruch auf Karenzentschädigung nur für die Zeit vom 1. Februar bis zum 8.3.2016 zu (LAG Nürnberg, 24.5.2017 - 4 Sa 564/16). Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese Entscheidung bestätigt. Beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag im Sinne von §§ 320 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Der Rücktritt richtet sich nach den die allgemeinen Bestimmungen (§§ 323 ff. BGB).
Die Karenzentschädigung ist Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Da die frühere Arbeitgeberin ihre Leistung nicht erfüllt hat, konnte der Kläger vom Wettbewerbsverbot zurücktreten. Das hat er mit seiner E-Mail vom März 2016 getan. Der Rücktritt wirkt rechtlich »ex nunc« also die wechselseitigen Pflichten entfallen für die Zeit nach dem Zugang der Rücktrittserklärung. Die frühere Arbeitgeberin schuldet dem Kläger daher nur die Karenzentschädigung bis zum 8.3.2016.
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Quelle
Aktenzeichen 10 AZR 392/17
BAG, Pressemitteilung Nr. 5/18 vom 31.1.2018