Widerruf der Benennung zum Datenschutzbeauftragten

Das war der Fall
Die Beklagte betreibt einen Rettungsdienst. Der Kläger war seit Januar 2015 in geringfügigem Umfang bei der Beklagten angestellt und zum Datenschutzbeauftragten benannt worden. Im Jahr 2018 widerrief die Beklagte die Bestellung des Klägers zum Datenschutzbeauftragten. Diesen Widerruf griff der Kläger nicht gerichtlich gegenüber der Beklagten an. Im Mai 2020 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich. Eine zuvor ausgesprochene fristlose Kündigung hatte das Arbeitsgericht für unwirksam erklärt. Der Kläger ist der Ansicht, dass auch die ordentliche Kündigung nicht berechtigt sei, da die Beklagte seine Benennung zum Datenschutzbeauftragten nicht wirksam widerrufen habe. Deshalb hätte eine Kündigung nur aus wichtigem Grund erfolgen können.
Das sagt das Gericht
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis rechtmäßig aus betriebsbedingten Gründen beendet. Die Kündigung war auch nicht wegen des besonderen Kündigungsschutzes des Datenschutzbeauftragten unwirksam. Denn zum Kündigungszeitpunkt sei der Kläger nicht mehr Datenschutzbeauftragter bei der Beklagten gewesen. Die Beklagte habe die Bestellung zuvor widerrufen.
Sonderkündigungsschutz
Datenschutzbeauftragte genießen, ähnlich wie Betriebsratsmitglieder, einen Sonderkündigungsschutz. Das bedeutet, eine ordentliche Kündigung des Beschäftigten ist während der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter unzulässig. Das Arbeitsverhältnis kann nur fristlos, aus wichtigem Grund, beendet werden. Dieser Kündigungsschutz besteht auch noch für ein Jahr nach dem Ende der Tätigkeit fort.
Verwirkung
Ob der Widerruf hier wirksam war, entschied das Gericht nicht. Denn der Kläger könne sich ohnehin nicht mehr auf eine mögliche Unwirksamkeit berufen, so die Richter. Dieses Recht habe er verwirkt, weil er die Unwirksamkeit gegenüber der Beklagten mehr als zwei Jahre nicht geltend gemacht habe. Die Beklagte durfte deshalb darauf vertrauen, dass der Kläger keine Einwände gegen den Widerruf hat.
Praxishinweis
Arbeitgeber können die Benennung zum Datenschutzbeauftragten auch nur aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB widerrufen. Das bedeutet, es gelten dieselben Anforderungen wie an eine fristlose Kündigung.
Clara Seckert, Juristin mit Schwerpunkt Arbeitsrecht, Mainz.
Quelle
Aktenzeichen 5 Sa 113/21