Wie Sie bei IT-Systemen mitbestimmen

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei technischen Einrichtungen ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Es besteht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Technische Einrichtungen
Technische Einrichtungen sind Geräte mit einer eingenständigen, optischen, akustischen, mechanischen oder elektronischen Kontrollwirkung. Dazu zählen z.B. elektronische Zeiterfassungssysteme, Smartphones, GPS-Systeme oder Kopierer mit persönlichem Code.
Da die Mitbestimmung auch bei der Anwendung bestehender Einrichtungen besteht, kann der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht auch ausüben, wenn der Arbeitgeber eine technische Einrichtung nicht entsprechend der bestehenden Betriebsvereinbarung anwendet, sich eine bestehende Technik verändert oder es zum Sachverhalt noch gar keine Betriebsvereinbarung gibt.
Leistungs- und Verhaltenskontrolle
Eine Leistungs- und Verhaltenskontrolle liegt vor, wenn die erfassten und verarbeiteten Daten auf Arbeitnehmer oder eine überschaubare Gruppe von Arbeitnehmern bezogen werden können.
Unter Leistung versteht man einerseits die geleistete Arbeit gemäß der vertraglichen Verpflichtung. Andererseits kann Leistung auch in der Unterlassung bestehen (z.B. Krankheitszeiten).
Das sagen die Gerichte
Das LAG Nürnberg hat entschieden, dass das Nutzen eines Gruppenkalenders in Microsoft Outlook dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegt (7 Sa 441/16). Laut BAG ist auch die Facebook-Seite des Arbeitgebers mit Kommentarfunktion, Gästebuch und abrufbaren Informationen durch den Arbeitgeber mitbestimmungspflichtig (1 ABR 7/15).
Was die Gerichte sonst noch entschieden haben, zahlreiche Beispiele, Praxistipps und eine Muster-Betriebsvereinbarung finden Sie in der Oktober-Ausgabe von »Betriebsrat und Mitbestimmung«.
© bund-verlag.de (ls)