Wie läuft das Wahlverfahren bei der Betriebsratswahl?
Welche Wahlverfahren gibt es?
Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei Wahlverfahren: das normale Wahlverfahren (§§ 16 und 17 BetrVG) und das vereinfachte Wahlverfahren (§ 14a BetrVG). Im vereinfachten Wahlverfahren kann noch zwischen dem zweistufigen (in Betrieben ohne Betriebsrat) und dem einstufigen (in Betrieben mit Betriebsrat) differenziert werden. Das normale Wahlverfahren kommt zwingend zum Einsatz in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 wahlberechtigten Beschäftigten. Das vereinfachte Wahlverfahren (unabhängig vom ein- oder zweistufigen Verfahren) kommt zwingend zur Anwendung in Betrieben von 5–100 in der Regel wahlberechtigten Beschäftigten. Werden in einem Betrieb zwischen 101 und 200 wahlberechtigte Beschäftigte regelmäßig eingesetzt, können Wahlvorstand und Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens freiwillig vereinbaren. Tun sie das nicht, kommt das normale Wahlverfahren zum Einsatz (§ 14a Abs. 5 BetrVG).
Wer entscheidet in Betrieben zwischen 101 und 200 Arbeitnehmer*innen über das vereinfachte Wahlverfahren?
Diese Entscheidung treffen der bestellte Wahlvorstand und der Arbeitgeber gemeinsam. Beide können beim jeweiligen Vertragspartner das vereinfachte Wahlverfahren beantragen. Der Wahlvorstand muss für seinen Antrag oder über die Zustimmung bzw. Ablehnung des arbeitgeberseitigen Antrags einen Beschluss fassen und ihn im Sitzungsprotokoll festhalten. Die Einigung zwischen Arbeitgeber und Wahlvorstand muss nicht schriftlich vereinbart sein, es genügt auch schlüssiges („konkludentes“) Handeln, sofern auf beiden Seiten eine aufeinander bezogene Willenserklärung erkennbar ist. So kann das Schweigen einer Partei hier nicht als Zustimmung gewertet werden. Hat der Betriebsrat bereits eine Verabredung mit dem Arbeitgeber über die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens getroffen, ist dies für den Wahlvorstand nicht bindend.
In »Betriebsrat und Mitbestimmung« 10/2025 zeigen wir Euch ein Musterschreiben zur Beantragung des vereinfachten Wahlverfahrens und beantworten außerdem die folgenden Fragen:
- Warum gibt es das vereinfachte Wahlverfahren?
- Worin unterscheiden sich das einstufige und das zweistufige vereinfachte Wahlverfahren?
- Was sind die wichtigsten Grundsätze im normalen Wahlverfahren in einem Betrieb mit Betriebsrat?
- Was ist im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren anders als im normalen Wahlverfahren?
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