Wilder Streik kostet Fahrradkuriere den Job

Darum geht es
Bei dem Lieferdienst Gorillas hatten sich Anfang Oktober 2021 eine Vielzahl von als Rider beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu Protesten vor einzelnen Filialen des Lieferdienstes versammelt, den Zugang zu den Filialen blockiert und Lieferfahrräder auf den Kopf gestellt.
Der Lieferdienst hatte daraufhin fristlose Kündigungen gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausgesprochen, die nach seiner Einschätzung an der als „wilder“ Streik bezeichneten Aktion beteiligt waren.
Das sagt das Gericht
Drei dieser fristlosen Kündigungen waren Gegenstand der Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg.
Das LAG hat die Beteiligung an den „wilden“ Streiks als erhebliche arbeitsrechtliche Pflichtverletzungen bewertet und ist davon ausgegangen, dass die nicht gewerkschaftlich organisierte Protestaktion nicht als zulässige Ausübung des Streikrechts gemäß Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz zu beurteilen sei, dies auch nicht unter Berücksichtigung von Teil II Artikel 6 Nr. 4 der Revidierten Europäischen Sozialcharta (RESC).
In den beiden Verfahren, in denen die Beteiligung der Rider an der Protestaktion feststand, wurden die außerordentlichen Kündigungen bestätigt. In einem weiteren Verfahren konnte die aktive Beteiligung des Arbeitnehmers an der Protestaktion vom Gericht nicht festgestellt werden. In diesem Verfahren hat die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet, die ebenfalls ausgesprochene ordentliche Kündigung des erst kurz bestehenden Arbeitsverhältnisses wurde jedoch bestätigt.
Das Gericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht in allen drei Verfahren nicht zugelassen.
Hinweis für die Praxis
Das Streikrecht hat mit Recht einen hohen Stellenwert - allerdings setzt seine wirksame Ausübung voraus, dass eine Gewerkschaft in einem ordentlichen Arbeitskampf dazu aufruft. Dann ist auch der einzelne Arbeitnehmer bei seiner Teilnahme rechtlich geschützt. So genannte "wilde Streiks" und die Beschäftigten, die sich daran beteiligen, genießen diesen Schutz leider nicht - hier kann der Arbeitgeber zur Kündigung greifen, wenn Beschäftigte die Arbeit verweigern.
© bund-verlag.de (ck)
Quelle
Aktenzeichen 16 Sa 868/22, 16 Sa 869/22 und 16 Sa 871/22
LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 12/23 vom 28.4.2023