Das sind die Grenzen der Gefährdungsbeurteilung

Dass der Arbeitgeber in allen Betrieben, egal welcher Größe, zwingend eine Gefährdungsbeurteilung durchführen muss, um die Gesundheitsgefahren für die Mitarbeiter zu ermitteln, ist allseits bekannt. Mehrfach hat das BAG klargestellt, dass auch der einzelne Beschäftigte einen echten Anspruch auf Durchführung der Gefährdungsbeurteilung hat. Doch die Details dazu sind immer wieder streitig.
Das war der Fall
Ein Rettungssanitäter arbeitet in Diensten, die teilweise 10 oder sogar 12 Stunden umfassen. Der Arbeitgeber ist ein vom Landkreis getragener Rettungsdienst, der TvöD ist anwendbar. Teile der Arbeitszeit sind Arbeitsbereitschaft. Der Sanitäter verlangt die erneute Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Außerdem will er geklärt haben, dass er nicht verpflichtet sei, mehr als maximal 10 Stunden Dienst zu absolvieren.
Die Grenzen des individuellen Anspruchs auf Gefährdungsbeurteilung
Arbeitnehmer haben einen Anspruch darauf, dass ihr Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführt. Dies hat das BAG mehrfach explicit klar gestellt. der Anspruch ist auch einklagbar (§ 5 ArbSchG, § 618 BGB). Der Anspruch besteht vor allem dann, wenn der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung noch gar nicht durchgeführt oder nur teilweise erfüllt hat. Es gibt aber gewisse Einschränkungen dieses Anspruchs. Ist nämlich ein Betriebsrat vorhanden, so kann – so das LAG - der Beschäftigte nur vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser gegenüber dem Betriebsrat initiativ wird und mit ihm über die Art und Weise der Durchführung des Gesundheitsschutzes eine Einigung erzielt. Weitere konkrete Maßnahmen kann der Beschäftigte nicht einfordern. Denn bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber einen weiten Handlungsspielraum, den er nur gemeinsam mit dem Betriebsrat auszufüllen hat. Daher ist der Anspruch des Beschäftigten hier auch beschränkt – so das LAG.
Warum der Anspruch auf Begrenzen der Arbeitszeit hier nicht zieht
Eigentlich darf die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten. Allerdings gibt es davon Ausnahmen, wenn – wie hier – beispielsweise ein erheblicher Teil der Arbeitszeit Bereitschaftsdienst ist und damit eine der Ausnahmen im Arbeitszeitgesetz (hier § 7 Abs. 3 S. 3 ArbZG) greift. Bei Sanitätern ist häufig ein Teil der Arbeitszeit reiner Bereitschaftsdienst. Diese Ausnahmeregel gilt auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber (§ 7 Abs. 3 S. 3 ArbZG), wenn arbeitsvertraglich die Anwendung des TVöD -VKA vereinbart und der Arbeitgeber Zuwendungsempfänger ist (§ 7 Abs. 3 S. 3 ArbZG ). Daher durften hier die Schichten durchaus bis zu 12 Stunden umfassen.
Das ist zu beachten
Wichtig für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist, dass der einzelne Mitarbeiter zwar einen Anspruch auf Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung aus seinem Arbeitsvertrag hat, dieser Anspruch allerdings darauf begrenzt sein kann, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat initiativ wird. Vor allem kann der Beschäftigte selbst keine bestimmten Überprüfungskriterien und -methoden der Gefährdungsbeurteilung verlangen.
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Quelle
Aktenzeichen 15 Sa 1418/17