Zeiterfassung per Fingerabdruck ist nicht erzwingbar

Darum geht es
Der Arbeitnehmer ist in einer radiologischen Praxis als Medizinisch-Technischer Assistent tätig. Der Arbeitgeber führte ein Zeiterfassungssystem ein, das mit einem Fingerabdruck-Scanner bedient wird. Das eingeführte System verarbeitet nicht den Fingerabdruck als Ganzes, sondern die Fingerlinienverzweigungen (Minutien).
Der Arbeitnehmer lehnte eine Benutzung dieses Systems ab. Der Arbeitgeber erteilte ihm deshalb eine Abmahnung, gegen die der Arbeitnehmer sich mit einer Klage wehrt.
Das sagt das Gericht
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Arbeitnehmer dieses Zeiterfassungssystem nicht nutzen muss.
Auch wenn das System nur Fingerlinienverzweigungen (Minutien) verarbeite, handle es sich um biometrische Daten. Eine Verarbeitung solcher Daten sei nach Art. 9 Abs. 2 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nur ausnahmsweise möglich.
Abmahnung ist rechtswidrig
Für den vorliegenden Fall könne auch ausgehend von der Bedeutung der Arbeitszeiterfassung nicht festgestellt werden, dass eine solche Erfassung unter Einsatz biometrischer Daten erforderlich sei. Entsprechend sei eine solche Erfassung nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer einwilligt.
Weigert sich der Arbeitnehmer daher, seinen Fingerabdruck ganz oder zum Teil erfassen zu lassen, stellt dies keine Pflichtverletzung dar. Der Kläger kann daher verlangen, dass die Abmahnung aus seiner Personalakte entfernt wird.
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Quelle
Aktenzeichen 10 Sa 2130/19
LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 22/20 vom 25.08.2020