Zeitweises Dulden eines Hundes ist keine betriebliche Übung
Das war der Fall
Eine als Spielhallenaufsicht beschäftigte Arbeitnehmerin brachte seit 2019 regelmäßig ihren Hund mit in die Spielhalle. Dort herrscht üblicher Publikumsverkehr, und der Betreiber bietet Snacks und Getränke an. Haustiere sind laut Arbeitsvertrag in der Spielhalle verboten.
Wechselnde Vorgesetzte untersagten die Anwesenheit der Hündin nicht. Mit Schreiben vom 7.3.2025 bat der Geschäftsführer des Spielhallenbetreibers die Mitarbeiterin unter Bezugnahme auf die Stellenbeschreibung, es künftig zu unterlassen die Hündin mit zur Arbeit zu bringen.
Mit ihrer einstweiligen Verfügung verfolgte die Beschäftigte das Ziel, dass die Mitnahme der Hündin während ihrer Arbeitszeiten in die Spielhalle bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache durch den Arbeitgeber zu dulden wäre. Der Weisung, das Tier nicht mitzubringen, stehe die seit langem gelebte betriebliche Praxis entgegen.
Das sagt das Gericht
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat durchblicken lassen, dass das vertragliche Verbot, Haustiere mitzubringen, weiterbestehen dürfte. Nur weil der Arbeitgeber die Regelung bisher nicht durchgesetzt hatte, sei nicht davon auszugehen, dass die vertragliche Regelung nicht mehr gelte. Es spreche viel dafür, dass die Arbeitgeberin berechtigt sei, den Hund am Arbeitsplatz zu verbieten, um Kunden nicht zu verprellen.
Zudem ging das LAG davon aus, dass die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf, welches den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hatte, wenig Aussicht auf Erfolg habe. Um die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und eine Gewöhnung der Hündin an andere Betreuungsmöglichkeiten zu ermöglichen, haben die Parteien auf Vorschlag des Gerichts einen Vergleich geschlossen, der auch die Hauptsache erledigt: Die Arbeitnehmerin darf ihre Hündin bis zum 31.5.2025 an den Arbeitsplatz mitbringen, danach jedoch nicht mehr. Für die Klägerin ist der Vergleich unwiderruflich. Die Beklagte kann ihn bis zum 10.04.2025 widerrufen.
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Quelle
Aktenzeichen 8 GLa 5/25
Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 8.4.2025