Betriebsratswahl

Zu ähnliche Listennamen machen die Wahl unwirksam

03. August 2020
betriebsratswahl
Quelle: Eva Kahlmann_Dollarphotoclub

Eine Betriebsratswahl ist unwirksam, wenn die teilnehmenden Listen derart ähnliche Bezeichnungen verwenden, dass Verwechslungsgefahr besteht. Das LAG Düsseldorf hob daher die Wahl in einem Servicebetrieb auf, in dem 2018 neben der Liste »Ver.di« auch eine Liste »Fair.die« kandidiert hatte.

Darum geht es:

Die Beteiligten streiten über die Anfechtung einer Betriebsratswahl. Die Arbeitgeberin ist eine Servicegesellschaft mit ca. 1.630 Beschäftigten. Neben ca. 40 bis 50 Personen in der Zentrale waren die übrigen Beschäftigten mit Reinigungstätigkeiten in Schulen, Kindergärten und Bürogebäuden befasst.

Bei der Betriebsratswahl 2018 traten u.a. eine Liste mit dem Kennwort »Fair.die« und eine weitere Liste mit dem Kennwort »Ver.di« an. Hinter der Liste »Ver.di« stand die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft. Der Wahlvorstand hatte beide Listen zugelassen. Als im Betrieb vertretene Gewerkschaft focht ver.di die Betriebsratswahl an, weil eine Verwechselungsgefahr aufgrund der Ähnlichkeit der Kennworte bestehe.

Betriebsrat und Arbeitgeberin sahen eine solche Verwechslungsgefahr nicht. Das Arbeitsgericht (ArbG) Essen erklärte die Wahl für unwirksam (ArbG Essen, 16.04.2019 - 2 BV 60/18).

Das sagt das Gericht:

Auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat der der Wahlanfechtung der Gewerkschaft entsprochen und festgestellt, dass die Betriebsratswahl bei der Servicegesellschaft im Jahr 2018 unwirksam ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf durch die verwandten Kennwörter keine Verwechslungsgefahr zwischen mehreren Vorschlagslisten eintreten. Eine solche Verwechslungsgefahr hat das LAG Düsseldorf bejaht. Der Betriebsrat hatte argumentiert, dass es sich bei der Liste »Fair.die« um eine erkennbare Abgrenzung zur Gewerkschaft »ver.di« mit der Intention »Wir sind die Fairen« handele.

Dagegen stellte das Gericht auf die ähnliche Schreibweise der beiden Kennwörter und deren Aussprache ab, um die Verwechslungsgefahr zu begründen. In einer mündlichen Diskussion der Wählerinnen und Wähler im Betrieb über die Wahlvorschläge bestand die deutliche Gefahr, dass der beiden Kennwörter aufgrund des fast gleichen sprachlichen Klangs nicht auseinander gehalten werden konnten.

Dies konnte letztlich einen irreführenden Einfluss auf die Wählerinnen und Wähler und damit das Wahlergebnis haben. Zudem dürfe dass eine Liste durch die Verwendung eines Kennwortes nicht unzutreffend den Eindruck erwecken, dass hinter ihr eine Gewerkschaft steht. Dieser falsche Eindruck hätte bei dem Kennwort »Fair.die« entstehen können.

Die Betriebsratswahl 2018 ist folglich unwirksam, wobei die Amtszeit des Betriebsrates mit der Rechtskraft des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts endet.

Hinweis für die Praxis:

Es kommt häufiger vor, dass Bewerber bei einer Betriebsratswahl mit einem Listennamen antreten wollen, der Ähnlichkeit mit einem schon bekannten Namen einer Liste oder Gewerkschaft aufweist.

Davon ist aber wegen der Verwechslungsgefahr abzuraten, selbst wenn der Wahlvorstand im Einzelfall zugestimmen sollte. Denn so kann der Wahlerfolg noch Jahre später wieder verlorengehen, wie dieses und andere Urteile in Wahlsachen zeigen.

Wer sich um Sitze im Betriebsrat bewerben will, sollte dies lieber mit einem aussagekräftigen eigenen Listennamen versuchen, anstatt schon mit der Namenswahl auf die Konkurrenz anzuspielen, von der man sich ja schließlich abgrenzen will.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Düsseldorf (31.07.2020)
Aktenzeichen 10 TaBV 42/19
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