Corona-Pandemie

Zu guter Letzt: Corona und Arbeitsrecht

22. Dezember 2020
Corona Maske Mund-Nasen-Schutz Mundschutz Weihnachten Weihnachtsbaum
Quelle: www.pixabay.de | Bild von Bild von Frauke Riether (neelam279)

Wann müssen Arbeitnehmer welche Masken tragen? Darf der Arbeitgeber schon bei Umsatzeinbußen kündigen? Zum Jahresende stellt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einige wichtige Entscheidungen in Corona-Fragen vor. Mit diesem Überblick wünscht die Online-Redaktion des Bund-Verlags unseren Leserinnen und Lesern besinnliche Feiertage und ein glückliches neues Jahr 2021!

1. Mund-Nasen-Schutz statt Gesichtsschutzschirm

Eine Arbeitnehmerin wollte bei ihrer Arbeit als Flugsicherheitsassistentin am Flughafen statt dieses Mund-Nasen-Schutzes einen Gesichtsschutzschirm zu tragen. Sie wollte dies in einem einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und bestätigt, dass die Arbeitnehmerin den vom Arbeitgeber bereitgestellten Mund-Nasen-Schutzes tragen muss.

Den Arbeitgeber treffe die Pflicht, die Beschäftigten und das Publikum am Flughafen vor Infektionen zu schützen. Ein Gesichtsvisier sei für den Schutz Dritter weniger geeignet als der hier vorgeschriebene Mund-Nasen-Schutz. Dass ihr das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei, habe die Arbeitnehmerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht.

ArbG Berlin, 15.10.2020 - 42 Ga 13034/20

2. Nebenjob als Intensivpfleger erlaubt

Der Arbeitnehmer war bei der Arbeitgeberin, einem großen Krankenhaus, langjährig als Krankenpfleger in der Intensivpflege eingesetzt. Zuletzt ist er als Patientenmanager mit regelmäßigen Arbeitszeiten von Montag bis Freitag tätig. Er teilte der Arbeitgeberin mit, er beabsichtigte für eine Zeitarbeitsfirma an Samstagen und Sonntagen als geringfügig beschäftigte Krankenpflegekraft auf Intensivstationen zu arbeiten.

Die Arbeitgeberin lehnte dies ab. Sie begründete dies damit, es liege eine Wettbewerbssituation vor. Der Arbeitnehmer wolle seinen besonderen Erfahrungsschatz als Intensivpfleger anderweitig nutzen, zudem stehe die besondere Lage in der Pandemie mit Ansteckungsgefahren der Nebentätigkeit entgegen. Sie bot dem Arbeitnehmer an, im Rahmen einer Nebenabrede Dienste in ihrem Intensivbereich wahrzunehmen.

Das LAG Berlin-Brandenburg gab der Klage des Pflegers statt. Das Gericht sah keinen Grund, ihm die hat in der beabsichtigten Nebentätigkeit als Krankenpfleger in der Intensivpflege zu untersagen. Nach Prüfung entschied das Gericht, es liege keine unmittelbare Konkurrenzsituation vor und die gesetzlichen Ruhezeiten könnten eingehalten werden.  

Sonstige mögliche nachteilige Folgen habe die Arbeitgeberin nicht hinreichend dargelegt. Der Arbeitnehmer könne bei seiner Tätigkeit für die Arbeitgeberin ebenso mit an Covid 19 erkrankten Patientinnen und Patienten in Kontakt kommen wie bei der Nebentätigkeit. Es gebe keine Anhaltspunkt, dass die Krankenhäuser, in denen der Kläger im Rahmen seiner Nebentätigkeit eingesetzt werde, die erforderlichen Schutzmaßnamen nicht einhalten.

LAG Berlin-Brandenburg, 01.09.2020 -16 Sa 2073/19

3. »Wegen Corona« ist kein Kündigungsgrund

Das Arbeitsgericht Berlin hat in mehreren Urteilen festgestellt, dass allein ein Hinweis auf »Corona« oder einen Umsatzrückgang aufgrund der Pandemie nicht ausreicht, um eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen.

a) Kurzarbeit spricht gegen dauerhaft niedrigen Beschäftigungsbedarf

Der Arbeitgeber muss vielmehr anhand seiner Auftrags- und Personalplanung im Einzelnen darstellen, warum nicht nur eine kurzfristige Auftragsschwankung vorliegt, sondern ein dauerhafter Auftragsrückgang zu erwarten ist. Wird im Betrieb Kurzarbeit geleistet, spricht dies gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf.

ArbG Berlin, 5.11.2020 - 38 Ca 4569/20

b) Verweis auf Umsatzrückgang genügt nicht

Die Erklärung, es habe einen starken Umsatzrückgang gegeben und man habe nicht anders auf denselben reagieren können, als eine Anzahl von Kündigungen auszusprechen, ist keine ausreichende Begründung zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung.

ArbG Berlin, 25.8.2020 - 34 Ca 6664/20, 34 Ca 6667/20 und 34 Ca 6668/20.

c) Homeoffice geht vor Änderungskündigung

Auch wenn kein allgemeiner Anspruch auf eine Tätigkeit im Home-Office bestehe, könne die mögliche Arbeit von zu Hause aus bei vorhandenen technischen Voraussetzungen einer Änderungskündigung zur Zuweisung eines anderen Arbeitsortes entgegenstehen. Die stärkere Verbreitung des Arbeitens im Home-Office aufgrund der Pandemie zeige, dass Arbeiten von zuhause aus möglich sei.

Gegen die Entscheidung wurde Berufung beim LAG Berlin-Brandenburg eingelegt.

ArbG Berlin, Urteil vom 10.8.2020 - 19 Ca 13189/19.

 

Quelle:

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 34/20 vom 18.12.2020

Mit diesem Überblick verabschiedet sich die Online-Redaktion des Bund-Verlags bis zum neuen Jahr. Ab dem 4. Januar versorgen wir Sie wieder mit aktuellen Informationen. Wir wünschen unseren Leserinnen  und Lesern besinnliche Feiertage und ein glückliches neues Jahr 2021!

 

© bund-verlag.de (ck)

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Inklusion Familie Rollstuhl Behinderung Gleichstellung Sonnenuntergang Gruppe
Rehabilitation - Aus den Fachzeitschriften

20 Jahre BEM

Dollarphotoclub_82076822
Tarifliche Ausschlussklausel - Rechtsprechung

Inflationsausgleichsprämie während der Altersteilzeit?