Zugangszeiten: Wann der Personalrat draußen bleiben muss

Bei Einführung eines einheitlichen Systems zur Erfassung der Arbeitszeiten der Beschäftigten und zur Schließung der Gebäude einer Kreisverwaltung legte der Landrat fest, dass außerhalb der in einer Dienstvereinbarung geregelten Gleitzeiten nur noch die Verwaltungsspitze, die Fachbereichsleitunund Funktionspersonal bei Bedarf Zugang zu den Dienstgebäuden haben. Mit dieser Regelung verfolgt die Kreisverwaltung ein Konzept zum Schutz des Eigentums der Dienststelle, der bei ihr geführten Daten und der sich in den Gebäuden in Randzeiten aufhaltenden Mitarbeiter.
Dem Personalratsvorsitzenden wurde der Zutritt zum Hauptgebäude, in dem sich die Personalratsräume befinden, demgemäß – in den Gleitzeiten – von Montag bis Donnerstag von 6.30 Uhr bis 19 Uhr und freitags von 6.30 Uhr bis 14 Uhr sowie – zusätzlich – samstags ebenfalls von 6.30 Uhr bis 14 Uhr gestattet.
Dagegen klagte der Personalratsvorsitzende. Er verlangte einen zeitlich unbeschränkten Zugang an allen Wochentagen (24/7) zu dem Personalratsbüro geltend: Seit seiner Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit als Personalratsvorsitzender im Jahr 2004 habe er zu jeder Zeit das Verwaltungsgebäude zur Erledigung der Personalratsaufgaben betreten können. Diese ließen sich nicht innerhalb der durch die Dienstvereinbarung geregelten Arbeitszeit vollständig erledigen, wie die von ihm abgeleisteten Überstunden zeigten.
Das sagt das Gericht
Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab.
Im Rahmen des einem Behördenleiter obliegenden Organisationsermessens habe der Landrat die auf einem Sicherheitskonzept beruhende Zugangsregelung für die Gebäude der Behörde gegenüber den Beschäftigten und auch gegenüber dem Vorsitzenden des Personalrats auf das notwendige Maß beschränken und diesem im Wesentlichen nur noch ein an die vereinbarte Gleitzeitregelung angepasstes Zeitfenster für den Zugang zu dem Personalratsbüro zur Verfügung stellen dürfen.
Kein Pflichtverstoß gegenüber dem Personalrat
Mit der Organisationsentscheidung habe der Behördenleiter nicht gegen die nach dem Landespersonalvertretungsgesetz bestehende Pflicht verstoßen, der Personalvertretung für ihre Tätigkeit die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.
Der PR-Vorsitzende habe nicht dargelegt, dass die Personalratsaufgaben nicht innerhalb des dem Personalratsvorsitzenden eingeräumten Zeitrahmens (bereinigt 55 Stunden zuzüglich 7,5 Stunden samstags) erfüllt werden könnten. Diesen habe er in der Vergangenheit weder im Durchschnitt noch in Einzelfällen ausgeschöpft.
Anders als Bedienstete habe der Vorsitzende des Personalrats unter Berücksichtigung seiner gesetzlich zugewiesenen Aufgaben auch keine eilbedürftigen Geschäfte zu erledigen, die einen generellen Zugang zu dem Dienstgebäude erforderten.
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Quelle
Aktenzeichen 5 K 353/22.MZ
VG Mainz, Pressemitteilung vom 2.2.2023