Sozialversicherung

Ab 2017 neue Regelsätze für die Grundsicherung

04. Oktober 2016
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Quelle: Joerg Sabel_Dollarphotoclub

Das Bundeskabinett hat die Regelsätze für die Grundsicherung neu gefasst. Sie sollen ab dem 1. Januar 2017 gelten. Für Kinder im Alter von sechs bis 13 Jahren etwa steigt der monatliche Regelbedarf deutlich. Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengestellt.

Die Bedarfe werden für die Grundsicherung neu festgesetzt, wenn neue Daten über das Ausgabeverhalten der Haushalte in Deutschland vorliegen – so genannte Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, EVS. Der Gesetzgeber ist dann zu einer neuen Ermittlung des Regelbedarfs verpflichtet. Die Neufestlegung der Bedarfe muss alle fünf Jahre erfolgen.

Und das ändert sich:


  • Für Erwachsene im SGB XII (Nichterwerbsfähige und Menschen mit Behinderungen) gibt es Verbesserungen. So wird der Anspruch für Erwachsene, die nicht in einem Paarhaushalt zusammenleben (beispielsweise in WGs), auf Regelbedarfsstufe 1 (100 Prozent der Regelleistungen) jetzt gesetzlich festgelegt. Für Menschen mit Behinderungen, die derzeit in stationären Einrichtungen die Regelbedarfsstufe 3 (80 Prozent des Regelsatzes) erhalten, gilt ab 2020 in den durch das Bundesteilhabegesetz eingeführten »neuen Wohnformen« die Regelbedarfsstufe 2 (90 Prozent).
  • Für Kinder im Alter von sechs bis 13 Jahren steigt der monatliche Regelbedarf deutlich.

  • Auch werden im SGB XII Mietkosten, beispielsweise für volljährige Kinder mit Behinderungen, die bei ihren Eltern wohnen, besser anerkannt.
  • Für erwerbsfähige Erwachsene im SGB II, die in einer Wohnung leben und nicht Partner sind (zum Beispiel Wohngemeinschaften), gilt wie bisher Regelbedarfsstufe 1. In einer Wohnung zusammenlebende Eheleute und nichteheliche Paare erhalten wie bisher Regelbedarfsstufe 2. Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben und bei ihren Eltern leben, erhalten weiterhin die Regelbedarfsstufe 3.

Verschlechterung der Grundsicherung ausgeschlossen

Nach den Neuberechnungen und aufgrund einer Besitzstandsregelung sind Verschlechterungen der Grundsicherung ausgeschlossen. Familien mit Kindern zwischen sechs und 13 Jahren erhalten ein deutliches Plus, weil sich die Regelbedarfsstufe 5, die für diese Kinder gilt, deutlich erhöhen wird. Neben den neu ermittelten Regelbedarfsstufen bestehen weiterhin ergänzende Unterstützungsleistungen, unter anderem das Bildungspaket, Vermittlungsangebote, Aus- und Weiterbildung und Programme für Langzeitarbeitslose.

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles dazu:

»Mit den neuen Regelbedarfen folgen wir einem transparenten Verfahren. Wir passen die Leistungen an das an, was Geringverdiener im Monat zur Verfügung haben und ausgeben. Das sichert das Nötige zum Leben – auch wenn klar ist, dass damit keine großen Sprünge möglich sind. Wichtig ist, dass trotz Leistungsbezug Teilhabe gelingt und dass Hilfebedürftigkeit durch eine existenzsichernde Beschäftigung möglichst schnell beendet wird.«

Weitere Informationen:

Wie wird der Regelbedarf ermittelt? Hier geht es zur Übersicht. Wie ist die Höhe der Leistungen nach dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz? Die genauen Werte finden Sie hier.

Quelle:

PM des BMAS vom 21.09.2016

© bund-verlag.de (ls)

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