Freistellung

Abberufung aus der Freistellung muss nicht begründet werden

18. April 2013

Um die Freistellung eines Betriebsratsmitglieds zu beenden, müssen drei Viertel der Mitglieder des Betriebsrats zustimmen. Gründe für den Antrag müssen dem betroffenen Mitglied nicht mitgeteilt werden. Auch in der Tagesordnung der Betriebsratssitzung, in der über die Abberufung abgestimmt wird, müssen vorab keine Gründe genannt werden.

Der Fall

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses. Im Regionalbetrieb der Arbeitgeberin besteht ein Betriebsrat mit 27 Mitgliedern, die sich auf mehrere Listen verteilen. Der Antragsteller ist Betriebsratsmitglied und wurde nach seiner Wahl im Jahr 2010 nach § 38 Abs. 2 BetrVG von der Arbeit freigestellt. Er gehörte einer anderen Gewerkschaft und Wahlliste an als die Mehrzahl der anderen Betriebsratsmitglieder.

Auf einer Betriebsratssitzung im Mai 2011 wurde der Antragsteller mit der qualifizierten
Mehrheit von 3/4 der Stimmen als freigestelltes Betriebsratsmitglied abberufen. Der Antragssteller sieht sich dadurch in seinen Rechten verletzt. Für die Abberufung lägen keine Gründe vor, ihm seien auch keine angegeben worden. Der Beschluss sei willkürlich und verletze ihn in seinen Rechten als Angehöriger einer Minderheitenliste.

Das Betriebsratsmitglied beantragt beim Arbeitsgericht die Feststellung, dass der Beschluss des Betriebsrats, ihn aus der Freistellung abzuberufen, unwirksam war. Das ArbG Hamburg wies den Antrag als unbegründet ab.

Die Entscheidung

Das LAG Hamburg wies die Beschwerde des Betriebsratsmitglieds als unbegründet zurück. Der Arbeitnehmer war nicht in seinen Rechten als Mitglied des Betriebsrats verletzt, auch nicht als Angehöriger einer Minderheitenliste.

Die Abberufung eines Betriebsratsmitglieds aus der Freistellung ist nach allgemeiner Auffassung jederzeit möglich. Dem Minderheitenschutz sei bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass der Gesetzgeber in § 38 Abs. 2 Satz 8 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG für die Abberufung eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln vorausgesetzt habe, wenn die Betriebsratsmitglieder mit mehreren Listen im Wege der Verhältniswahl gewählt wurden.

Die Abberufung habe nach dem Gesetz auch in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Damit aber sei ausgeschlossen, dass die einzelnen Mitglieder die Gründe für ihre Abstimmung offen legen müssten. Die Forderung, dass spezifische Gründe angegeben werden müssten, sei daher praktisch nicht umsetzbar. Eine gerichtliche Überprüfung dieser Gründe wäre zudem ein unzulässiger Eingriff in die geschützte Selbstorganisation des Betriebsrats.

Quelle:
LAG Hamburg, Beschluss vom 07.08.2012,
Aktenzeichen 2 TaBV 2/12
Juris

Lesetipp der Online-Redaktion

»Betriebsratsgremium intern - Wenn die Mehrheit im Betriebsrat anderes will als die Minderheit« von Klaus Ulrich in »Arbeitsrecht im Betrieb« 3/2011, S. 154-158.

© www.bund-verlag.de (ck)

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