Freizügigkeitsrecht

Abschiebung trotz Arbeitnehmer-Freizügigkeit

07. Juni 2017
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Quelle: © Fontanis / Foto Dollar Club

Ein Unionsbürger kann sich nicht auf die Arbeitnehmern garantierte Freizügigkeit berufen kann, wenn die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses rechtsmissbräuchlich erfolgt ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis ersichtlich nur eingegangen wurde, um eine bereits angedrohte Abschiebung zu vermeiden - so das Oberverwaltungsgericht Münster.

Die Antragstellerin, eine rumänische Staatsangehörige, hielt sich seit März 2014 in Duisburg auf. Nachdem sie zunächst versucht hatte, durch Vorlage eines gefälschten Arbeitsvertrages ein Freizügigkeitsrecht geltend zu machen, drohte ihr die Stadt Duisburg mit Bescheid vom 12.05.2015 die Abschiebung in ihr Heimatland an. Daraufhin ging die Antragstellerin ein Arbeitsverhältnis ein, das sie nach Aufhebung der Abschiebungsandrohung wieder beendete. Auf die Anhörung zu einer erneuten Abschiebungsandrohung legte sie sodann einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Spendensammlerin ab dem 1. Juli 2016 vor. Auch dieser Tätigkeit ging sie nur für kurze Zeit nach. Im August 2016 wurde eine erneute Abschiebungsandrohung erlassen, die das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 25.01.2017 - 7 L 3036/16 in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes bestätigte.

Neuer Arbeitsvertrag rechtsmissbräuchlich

Die dagegen gerichtete Beschwerde, mit der die Antragstellerin einen neuen Arbeitsvertrag vorlegte, hat das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nun zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Antragstellerin könne ein Freizügigkeitsrecht nicht aus dem erneuten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber herleiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sei eine missbräuchliche Berufung auf Normen des Unionsrechts nicht gestattet. Ein derartiger Missbrauch sei hier anzunehmen. Das Verhalten der Antragstellerin könne nur so verstanden werden, dass sie eine Erwerbstätigkeit nur vorübergehend und allein zur Abwendung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausüben wolle. Dies entspreche nicht den Zielen des Freizügigkeitsrechts. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Freizügigkeit der Arbeitnehmer

 
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Art. 45

(ex-Artikel 39 EGV)

(1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.

(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. (3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht, a)     sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben; b)     sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen; c)     sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben; d)     nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt. (4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.
© bund-verlag.de (ck)

Lesetipp:

»Integration fördern« von Laurie-Ann Klein in AiB 10/2016, S. 48-50.  
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