Abschiebung trotz Arbeitnehmer-Freizügigkeit
07. Juni 2017

Neuer Arbeitsvertrag rechtsmissbräuchlich
Die dagegen gerichtete Beschwerde, mit der die Antragstellerin einen neuen Arbeitsvertrag vorlegte, hat das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nun zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Antragstellerin könne ein Freizügigkeitsrecht nicht aus dem erneuten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber herleiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sei eine missbräuchliche Berufung auf Normen des Unionsrechts nicht gestattet. Ein derartiger Missbrauch sei hier anzunehmen. Das Verhalten der Antragstellerin könne nur so verstanden werden, dass sie eine Erwerbstätigkeit nur vorübergehend und allein zur Abwendung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausüben wolle. Dies entspreche nicht den Zielen des Freizügigkeitsrechts. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)© bund-verlag.de (ck)Art. 45
(ex-Artikel 39 EGV)(1) Innerhalb der Union ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. (3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht, a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben; b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen; c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben; d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission durch Verordnungen festlegt. (4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.