Altersversorgung

Alte Witwen sind betuchter

29. August 2016
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Ist der Altersunterschied zwischen Ehepartnern zu groß, darf der Arbeitgeber die Witwenrente kürzen. Eine Benachteiligung wegen des Alters nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sei zwar gegeben. Diese, so das Arbeitsgericht Köln, sei aber gerechtfertigt. Eine verlässliche Kalkulationsmöglichkeit wiege schwer und liege im Interesse aller Arbeitnehmer und künftiger Betriebsrentner.


Die fast 30 Jahre jüngere Ehefrau eines Betriebsrentners, der 2013 mit 70 Jahren verstorben war, konnte Witwenrente beanspruchen. Nach der betrieblichen Pensionsordnung vermindert sich die Pension bei einem Altersunterschied von mehr als 15 Jahren – und zwar um fünf Prozent des vorgesehenen Betrages für jedes Jahr, welches der Altersunterschied die 15-Jahres-Marke übersteigt.

Das hatte für die junge Witwe eine Kürzung ihrer Witwenrente um 70 Prozent zur Folge, worin sie eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vermutete.

Benachteiligung - ja, ungerechtfertigt - nein

Auch das Arbeitsgericht (ArbG) Köln wertete die Ungleichbehandlung von jüngeren und älteren Hinterbliebenen beziehungsweise deren Altersunterschiede zum verstorbenen Ehepartner als Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des AGG. Allerdings urteilte das ArbG, dass diese gerechtfertigt sei.

Die Kürzung führe zu einer Begrenzung der finanziellen Belastungen des Arbeitgebers durch eine verlässliche Kalkulationsmöglichkeit, die auch im Interesse der weiteren Arbeitnehmer und zukünftiger Betriebsrentner liege. Die konkrete Gestaltung sei auch angemessen und erforderlich, um diesem Ziel gerecht zu werden, heißt es in einer Mitteilung zum Urteil.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Lesetipp der Online-Redaktion:

»Gleichbehandlung: 10 Jahre AGG – eine Bilanz«

© bund-verlag.de - (mst)

 

Quelle

Arbeitsgericht Köln (20.07.2016)
Aktenzeichen 7 Ca 6880/15
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