Altersteilzeit

Andere Pläne nach Altersteilzeit: Kein Grund für eine Sperrzeit

17. Oktober 2017
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Quelle: © bluedesign / Foto Dollar Club

Ändert ein Arbeitnehmer seinen Plan, nach der Altersteilzeit nahtlos in Rente zu gehen, verhält er sich nicht versicherungswidrig. Denn für die Vereinbarung der Altersteilzeit bestand ein wichtiger Grund. Dieser Grund kann auch nicht nachträglich entfallen.

 Die Klägerin vereinbarte im Jahr 2006 mit ihrem Arbeitgeber, ab 2009 in Altersteilzeit zu gehen. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30.11.2015. Ab dem 1.12.2015 hätte sie eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen beziehen können. Dennoch entschied sie sich um und beantragte ab diesem Zeitpunkt zunächst Arbeitslosengeld. Hintergrund war die im Jahr 2014 neu geschaffene Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Diese ermöglicht es unter der Voraussetzung, dass ein Versicherter 45 Beitragsjahre aufweist, ab einem Alter von 63 Jahren abschlagsfrei in Rente zu gehen.

Arbeitslosengeld zur Überbrückung

Die Klägerin hatte die Beitragszeiten erfüllt, wurde aber erst später 63 Jahre alt. Daher wollte sie die Zwischenzeit bis zum 1.3.2016 überbrücken, indem sie Arbeitslosengeld bezog. Allerdings verhängte die Arbeitsagentur eine Sperrzeit für die Dauer von insgesamt sechs Monaten. Sie meinte, die Klägerin verhalte sich versicherungswidrig, weil sie nicht wie ursprünglich geplant bereits im Dezember 2015 in Rente gegangen war.

Wichtiger Grund bleibt bestehen

Nun hat das Bundessozialgericht (BSG) die Entscheidung der Arbeitsagentur über die Sperrzeit aufgehoben und der Klägerin Arbeitslosengeld bis zum 1.3.2016 zugesprochen. Grundsätzlich gilt: Wer sein Arbeitsverhältnis freiwillig beendet – etwa durch einen Altersteilzeitvertrag – riskiert, eine Sperrzeit nach § 159 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beim Arbeitslosengeldbezug. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer für sein Verhalten einen wichtigen Grund hat. Ein solcher Grund besteht beispielsweise darin, nach der Altersteilzeit nahtlos eine Altersrente in Anspruch nehmen zu können. Es muss schon bei Abschluss der Altersteilzeit feststehen, dass dies möglich ist. Das hat das BSG bereits mit Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7 AL 6/08 R – entschieden.

Planänderung schadet nicht

Jetzt stellte sich die Frage, ob die Klägerin sich immer noch auf eine wichtigen Grund berufen konnte. Verschiedene Landessozialgerichte vertraten die abwegige Auffassung, dass der wichtige Grund nachträglich wieder entfallen sei und die Planänderung selbst ein versicherungswidriges Verhalten darstelle. Das sah das BSG anders. Es stellte klar, dass der wichtige Grund ausschließlich im Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorliegen müsse. Dies sei bei der Klägerin der Fall gewesen. Eine nachträgliche Änderung sei nicht möglich.

Praxistipp

Nicht jeder, der nach Altersteilzeit Arbeitslosengeld beziehen möchte, kommt um eine Sperrzeit herum. Entscheidend ist, dass es schon bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages, prognostisch möglich war, nahtlos eine Altersrente beziehen zu können. War das nicht der Fall, tritt eine Sperrzeit ein. Die in § 159 SGB III genannten Gründe für eine Sperrzeit haben einen gemeinsamen Nenner: Ein Arbeitnehmer hat schuldhaft dazu beigetragen, Leistungen der Arbeitsagentur in Anspruch nehmen zu müssen.

Betriebsräte können zwei Dinge tun, um Nachteile für Arbeitnehmer zu vermeiden:

Zum einen können sie in Betriebsvereinbarungen, die im Allgemeinen sperrzeitträchtig sind – wie etwa solche über Altersteilzeit – vereinbaren, dass der Arbeitgeber solche Nachteile trägt, die sich für den Arbeitnehmer aus einer etwaigen Sperrzeit ergeben können. Der Arbeitgeber würde also das ausgefallene Arbeitslosengeld zahlen.

Zum anderen kann der Betriebsrat darauf achten, dass der Arbeitgeber in der nach § 312 SGB III zu erstellenden Arbeitsbescheinigung wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses macht und dadurch eine Sperrzeit vermieden wird.

Bastian Brackelmann, DGB Rechtsschutz GmbH

© bund-verlag.de (ck)

 
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