Verzugsschaden

Arbeitgeber haftet bei verspäteter Lohnzahlung

26. November 2016
Dollarphotoclub_41121340
Quelle: bluedesign_Dollarphotoclub

Leser von »Arbeitsrecht im Betrieb« wussten es schon vorher. Aber jetzt hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln bestätigt, dass der Arbeitgeber pauschal 40 Euro Schadenersatz leisten muss, wenn einen Arbeitnehmer seinen Lohn mit Verspätung erhält. Der gesetzliche Anspruch auf eine Pauschale von 40 Euro bei Verzug besteht auch im Arbeitsverhältnis, so das Gericht.

Anspruch auf Pauschale bei Verzug

Nach dem 2014 neu eingefügten § 288 Absatz 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Diese Pauschale ist auf den Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Streit um Anwendbarkeit

Da es im Arbeitsrecht - anders als im allgemeinen Zivilrecht keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt, ist umstritten, ob die gesetzliche Neuregelung gerade deswegen im Arbeitsrecht relevant wird oder ob im Hinblick auf das Fehlen eines Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auch die Pauschale von 40 Euro wegfällt. Die 12. Kammer des LAG Köln hat diese Rechtsfrage nunmehr erstmals obergerichtlich entschieden und -anders als die Vorinstanz- die Anwendbarkeit der 40-Euro-Pauschale auf verspätetes Arbeitsentgelt bejaht.

Pauschale steht auch Arbeitnehmern zu

Nach Ansicht des LAG Besteht keine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht. Bei der 40-Euro-Pauschale handele es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei. Auch der Zweck der gesetzlichen Neuregelung – die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen –spreche für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich oder unvollständig erhalten.

Revision steht noch aus

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das LAG Köln die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Die Entscheidung ist daher noch nicht rechtskräftig, wird aber hoffentlich auch von den Bundesrichtern in Erfurt bestätigt.

 

© bund-verlag.de (ck)

 

 
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren