Verzugsschaden

Arbeitgeber zahlt drauf bei verspätetem Lohn

29. November 2016
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Quelle: weyo_Dollarphotoclub

Leser von »Arbeitsrecht im Betrieb« 11/2016 wussten es schon. Aber jetzt hat auch das LAG Köln bestätigt, dass der Arbeitgeber pauschal 40 Euro Schadensersatz leisten muss, wenn ein Arbeitnehmer seinen Lohn mit Verspätung erhält. Der gesetzliche Anspruch auf eine Pauschale für Verzugsschäden nach § 288 Abs. 5 BGB greift auch bei Lohn und Gehalt, so das Gericht.

Anspruch auf Pauschale bei Verzug

Schon vorher hatte ein Gläubiger bei Verzug des Schuldners Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm konkret durch den Verzug entstanden ist. 2014 wurde ein zusätzlicher Anspruch neu ins Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingefügt: Nach § 288 Absatz 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Diese Pauschale ist auf den Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Streit um Anwendbarkeit im Arbeitsrecht

Da es im Arbeitsrecht - anders als im allgemeinen Zivilrecht keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt, ist umstritten, ob die gesetzliche Neuregelung gerade deswegen im Arbeitsrecht relevant wird oder ob im Hinblick auf das Fehlen eines Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auch die Pauschale von 40 Euro wegfällt. Die 12. Kammer des LAG Köln hat diese Rechtsfrage nunmehr erstmals obergerichtlich entschieden und -anders als die Vorinstanz- die Anwendbarkeit der 40-Euro-Pauschale auf verspätetes Arbeitsentgelt bejaht.

Pauschale steht auch Arbeitnehmern zu

Nach Ansicht des LAG Besteht keine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht. Bei der 40-Euro-Pauschale handele es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei. Auch der Zweck der gesetzlichen Neuregelung – die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen –spreche für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich oder unvollständig erhalten.

Revision steht noch aus

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das LAG Köln die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Die Entscheidung ist daher noch nicht rechtskräftig, wird aber hoffentlich auch von den Bundesrichtern in Erfurt bestätigt.

Unser Lesetipp zum Anspruch des Arbeitnehmers:

»Verspätete Gehaltszahlung - Was Arbeitnehmer tun können« von Rechtsanwalt Peter Voigt in Arbeitsrecht im Betrieb 11/2016, S. 34-36. © bund-verlag.de (ck)
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