Aufsichtsratswahlen

Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebes haben doppeltes Wahlrecht

16. Juli 2013

Führen mehrere Unternehmen Gemeinschaftsbetriebe, hat jeder Arbeitnehmer in den einzelnen Betrieben das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat bei jedem Trägerunternehmen.

Der Fall:
Antragsteller sind mehrere Arbeitnehmer der X-GmbH. Die X-GmbH gehört mit der Y-GmbH zu einem Konzern. Sie führen gemeinsam fünf Betriebe.

Bei der X-GmbH fand die Wahl des Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer nach dem Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) statt. An dieser nahmen auch die Arbeitnehmer der Y-GmbH teil.

Die Antragsteller haben die Nichtigkeit, hilfsweise Unwirksamkeit der Wahl geltend gemacht. Es seien nur die Arbeitnehmer aktiv wahlberechtigt, die in einem Arbeitsverhältnis mit der X-GmbH stünden.

Die Entscheidung:
Das BAG sah dies anders; die Wahl ist weder nichtig noch anfechtbar.

Es kann dahinstehen, ob die Arbeitnehmer der Y-GmbH berechtigt waren, an der Wahl teilzunehmen, so die Richter. Denn die Verkennung des Kreises der wahlberechtigten Arbeitnehmer hat in der Regel nicht die Nichtigkeit der durchgeführten Wahl zur Folge. Selbst wenn diese nicht teilnahmeberechtigt gewesen wären, ist der Verstoß nicht so gewichtig, dass nicht einmal mehr der Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl vorläge.

Damit ist auch Hilfsantrag der Wahlanfechtung unbegründet.

Es wurde nicht gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht verstoßen. Die Arbeitnehmer der Y-GmbH sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1 DrittelbG wahlberechtigte Arbeitnehmer der X-GmbH, auch wenn sie mit ihr keinen Arbeitsvertrag geschlossen haben.

Es gilt: Führen mehrere Unternehmen einen (oder mehrere) Gemeinschaftsbetrieb(e), haben die mit einem Trägerunternehmen arbeitsvertraglich verbundenen Arbeitnehmer des gemeinsamen Betriebs (oder der gemeinsamen Betriebe) das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat bei jedem Trägerunternehmen.

Diesem Verständnis im Sinn eines „doppelten“ oder „mehrfachen“ aktiven Wahlrechts steht nicht entgegen, dass die Belegschaften der Gemeinschaftsbetriebe in dem Aufsichtsrat des jeweiligen Trägerunternehmens gegenüber den Belegschaften anderer Betriebe des Unternehmens, in denen nur  Vertragsarbeitnehmer beschäftigt werden, stärker repräsentiert sind, als es allein dem Verhältnis aller Vertragsarbeitnehmer des Unternehmens entspricht.

Dem Gemeinschaftsbetrieb ist eigen, dass seine Belegschaft von arbeitnehmerrelevanten Entscheidungen der Gremien zweier oder mehrerer Unternehmen betroffen ist. Im Hinblick auf diese „doppelte“ oder „mehrfache“ Betroffenheit ist eine „doppelte“ oder „mehrfache“ Partizipation an den unternehmerischen Entscheidungsebenen von Rechts
wegen nicht zu beanstanden.

Quelle:
BAG, Beschluss vom 13.03.2013,
Aktenzeichen:  7 ABR 47/11,
BAG-online

Tipp der Online-Redaktion:
» Mehr Frauen in die Aufsichtsräte! « von Cuntz in »Arbeitsrecht im Betrieb« 8-9/2011, S. 495-497.

© bund-verlag.de (ts)

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