Arbeitsschutz unter der Lupe

Neben der Arbeitsstättenverordnung trat im Juli 2017 die lange erwartete Arbeitsstättenregel ASR V3 »Gefährdungsbeurteilung« in Kraft. Da die ArbStättV – so wie das gesamte Arbeitsschutzrecht – »schlank« angelegt ist und »nur« allgemein gehaltene Schutzziele formuliert, die in den Dienststellen stets konkretisiert und durch praktische Maßnahmen umgesetzt werden müssen, hängt die Wirksamkeit des Arbeitsstättenrechts in hohem Maße ab von der Mitbestimmung der Personalräte.
Eine wichtige Funktion für die Praxis erfüllen die staatlichen Arbeitsstättenregeln, auch als Technische Regeln für Arbeitsstätten bezeichnet. Im Arbeitsschutzausschuss ist regelmäßig die Arbeitsstättengestaltung zu behandeln. Die ASRen unterscheiden sich von früheren – heute meist aufgehobenen – Unfallverhütungsvorschriften, die branchenbezogene und oftmals »abschließende« Regelungen enthielten und denen nicht wenige Interessenvertretungen nachtrauern. Die ASRen zeigen dagegen einen qualitätsgesicherten Weg zur Umsetzung der allgemeinen Schutzziele und geben dem Arbeitgeber insofern Rechtssicherheit (»Vermutungswirkung«).
Ihre Anwendung ist für ihn jedoch »freiwillig«. Das betrifft wohlgemerkt nicht die Schutzziele. Diese sind hartes Recht; da sie aber »nur« allgemein formuliert sind, können sie auch auf anderem Weg als dem in der ASR skizzierten angestrebt werden. Ob die dann getroffenen Maßnahmen ebenso wirksam sind, muss ggf. durch eine (erneute) Gefährdungsbeurteilung festgestellt werden.
Den vollständigen Beitrag »Die ArbStättV in der Praxis« von Jürgen Reusch finden Sie in der Zeitschrift »Der Personalrat« 09/2017.