Arztbesuch ist nicht immer mitversichert
13. Juli 2016

In dem Fall vor dem BSG ging es um einen Arbeitnehmer, der regelmäßig Blutuntersuchungen durchführen lassen musste. Das durfte er in Absprache mit dem Arbeitgeber morgens vor Arbeitsbeginn erledigen. Auf dem Weg vom Arzt zur Arbeit verunglückte er mit dem Fahrrad. Das BSG entschied: Die gesetzliche Unfallversicherung greift hier nicht – der Arztbesuch war zu kurz.
Wegeabweichung nur ausnahmsweise versichert
Der Versicherungsschutz des § 2 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass ein Beschäftigter während eines Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausübt. Das war hier nicht der Fall, da selbst der vom Arbeitgeber gebilligte Arztbesuch nicht in Zusammenhang mit der Tätigkeit steht, sondern im Eigeninteresse des Verunfallten erfolgt ist. Zu den versicherten Tätigkeiten zählen ebenfalls die direkten Wege von zuhause zur Arbeit und zurück (§ 8 Abs. 2 SGB VII). Durch den Arztbesuch war der Arbeitnehmer vom direkten Weg abgewichen.Abweichung vom direkten Weg nur als Ausnahme
Außerdem hat die Rechtsprechung bestätigt, dass auch der Weg von einem »dritten Ort« zur Arbeit versichert sein kann. Voraussetzungen dafür:- Aufenthalt am »dritten Ort« muss angemessen sein.
- Aufenthalt muss mindestens zwei Stunden dauern.
Lesetipp der Online-Redaktion:
»Unfallversicherung: Wann der Weg zur Arbeit versichert ist«© bund-verlag.de (mst)