Arbeitsunfähigkeit

Auch Allergiker sind echte Kranke

14. April 2016

Wenn die Natur aus dem Winterschlaf erwacht, schüttet das nicht bei jedem Glückshormone aus. Jeder fünfte Deutsche leidet an Allergien – die meisten reagieren auf Pollen allergisch und sind von Heuschnupfen geplagt – für Arbeitnehmer gelten dann die gleichen Regeln wie bei anderen Krankheiten.

Fließschnupfen, juckende, brennende Augen, Niesreiz oder Atemwegsbeschwerden – für Allergiker gehören diese typischen Symptome zum Alltag, sobald die ersten Pollen fliegen. Je nach Schwere der Krankheitssymptome kann die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein. Dann gilt: der Besuch beim Arzt ist besser als der Gang zum Arbeitsplatz.

Krank zur Arbeit ist der falsche Weg

Wer sich krank zur Arbeit schleppt, tut sich selbst und auch dem Arbeitgeber nichts Gutes. Studien zeigen , dass bis zu zehn Prozent der produktiven Zeit von Unternehmen verloren gehen, weil nicht voll leistungsfähige Mitarbeiter zur Arbeit erscheinen.

Wie bei einer Grippe oder jeder anderen Erkrankung auch, sollten Allergiker an Tagen, an denen sie sich nicht arbeitsfähig fühlen, einen Arzt konsultieren, der dann gegebenenfalls eine Krankschreibung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) ausstellt.

Wichtig:

  • Das Nichterscheinen ist dem Arbeitgeber vor dem Arbeitsbeginn mitzuteilen, nicht etwa erst nach dem Arztbesuch.
  • Arbeitgeber dürfen eine Krankschreibung bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangen.
  • Das Attest muss spätestens am dritten Wochentag vorgelegt werden.
  • Bis zu einem Ausfallzeitraum von sechs Wochen (was bei Pollenallergien eher unwahrscheinlich ist) ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, den Lohn weiter zu zahlen. Das regelt § 3 Entgeltfortzahlungsgesetzes (Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Die gesetzlichen Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes stellen Mindeststandards dar, die für alle Arbeitnehmer in Deutschland gelten. Sie können durch freiwillige Absprachen wie Arbeitsverträge und Tarifverträge verändert werden, sofern sich für die einzelnen Arbeitnehmer keine Nachteile gegenüber der gesetzlichen Regelung ergeben.

Berufsbedingte Allergien

Vor allem bei berufsbedingten Allergien (Mehlallergie eines Bäckers, Tierhaarallergie eines Tierpflegers usw.) drohen lange krankheitsbedingte Ausfallzeiten, und im schlimmsten Fall droht die krankheitsbedingte Kündigung seitens des Arbeitgebers. Hier ist folgendes zu beachten, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20.11.2014 (Az.: 2 AZR 755/13) klargestellt hat:

»Eine aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers ausgesprochene Kündigung ist unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam, wenn sie zur Beseitigung der eingetretenen Vertragsstörung nicht geeignet oder nicht erforderlich ist. Eine Kündigung wegen Krankheit nicht „bedingt“, wenn es angemessene mildere Mittel zur Vermeidung oder Verringerung künftiger Fehlzeiten gibt (vgl. BAG 19. April 2007 – 2 AZR 239/06 – Rn. 24).

Mildere Mittel können insbesondere die Umgestaltung des bisherigen Arbeitsbereichs oder die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen – leidensgerechten – Arbeitsplatz sein (vgl. BAG 20. März 2014 – 2 AZR 565/12 – Rn. 29 mwN).

Darüber hinaus kann sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Verpflichtung des Arbeitgebers ergeben, dem Arbeitnehmer vor einer Kündigung die Chance zu bieten, ggf. spezifische Behandlungsmaßnahmen zu ergreifen, um dadurch die Wahrscheinlichkeit künftiger Fehlzeiten auszuschließen (vgl. BAG 17. Juni 1999 – 2 AZR 639/98 – zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 92, 96; KR/Griebeling 10. Aufl. § 1 KSchG Rn. 286; vHHL/Krause KSchG 15. Aufl. § 1 Rn. 324; jeweils mwN).«

  • Als milderes Mittel muss also immer die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung des Arbeitnehmers geprüft werden!

Betroffene sollten Maßnahmen ergreifen

Wichtig:
Laut TÜV Rheinland entstehen rund ein Drittel aller Allergien erst während des Berufslebens und bedingt durch den Beruf. Betroffene, bei denen Symptome auftreten, sollten den Betriebsarzt hinzuziehen, der die Arbeitsbedingungen beurteilt. Empfehlenswert ist laut der Organisation auch ein Allergietagebuch, in dem Betroffene beispielsweise festhalten, wann und wo Auffälligkeiten auftreten, mit welchen Stoffen sie zu welcher Uhrzeit in Kontakt gekommen sind und ob sich die Beschwerden in der Freizeit verbessern.

Der Arbeitgeber muss aufgrund seiner Fürsorgepflicht die erforderlichen Mittel zum Schutz der Gesundheit bereitstellen. Arbeitnehmer müssen diese dann auch anwenden.

Lesetipp der Online-Redaktion:

Kündigung wegen Krankheit: Das sollten Sie wissen!

© bund-verlag.de (mst)

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