Streikrecht

Auch Azubis dürfen streiken

09. Februar 2015

Auch Auszubildende haben das Recht zu streiken. Der Arbeitgeber darf sie wegen der Teilnahme an Warnstreiks nicht abmahnen oder kündigen, wie die IG Metall-Jugend mitteilt. Die Pflicht zum Besuch der Berufsschule besteht allerdings auch an Streiktagen.

In der Nacht des 29.Januar 2015 legten Tausende Mitarbeiter der IG Metall ihre Arbeit nieder. Sie streikten für 5,5 Prozent mehr Geld, eine bessere Altersteilzeit und eine Bildungsteilzeit. Die Azubis streikten auch, da ihre Ausbildungsbedingungen ebenfalls in den Tarifverträgen der IG Metall behandelt sind.

Streikrecht ist im Grundgesetz garantiert

Das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Bildung von Gewerkschaften und zu Arbeitskampfmaßnahmen ist im Grundgesetz (Artikel 9, Abs. 3 GG) garantiert. Schon 1984 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass auch Auszubildende an Warnstreiks teilnehmen dürfen, wenn diese ihre eigenen Arbeitsbedingungen betreffen (BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83).

Arbeitgeber dürfen daher weder eine Abmahnung noch eine Kündigung aussprechen, wenn Auszubildende einem Streikaufruf ihrer Gewerkschaft folgen. Sie können lediglich die nicht verrichtete Arbeitszeit von der Ausbildungsvergütung abziehen. Dafür zahlt die IG Metall ihren Mitgliedern, auch den Azubis, bei Verdienstausfällen durch Streiks ein tägliches Streikgeld.

Gewerkschaftlicher Einsatz lohnt sich

Die IG-Metall-Jugend erinnert daran, dass sich der Einsatz der Auszubildenden für tarifliche Forderungen bereits in der Vergangenheit gelohnt hat: 2012 konnte im Tarifabschluss der Metall- und Elektroindustrie ein Anspruch der Auszubildenden auf unbefristete Übernahme durchgesetzt werden. Die IG-Metall-Jugend hatte diese Tarifforderung mit der Kampagne »Operation Übernahme« maßgeblich unterstützt.

Aktuell: Kampagne für Bildungsteilzeit

Vor zwei Jahren zeigte die Kampagne »Revolution Bildung« der IG Metall Jugend, , dass viele Beschäftigte sich gerne fortbilden würden, dafür nicht die nötigen Mittel und die Unterstützung von Seite ihres Arbeitgebers erhaltenIG Metall und die IG Metall Jugend setzen sich seitdem für eine Bildungsteilzeit ein. Diese Bildungsteilzeit soll den Arbeitnehmern eine Freistellung und Kostenübernahme bei Weiterbildungsmaßnahmen ermöglichen. Auch diese Forderung wird von vielen Azubis unterstützt.

Quelle:
IG Metall Jugend, Pressemitteilung vom 28.01.2015
L. Rothe, Praktikantin Online-Redaktion

© bund-verlag.de (lr)

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