Arbeitsschutz

Auch bei mobiler Arbeit ist der Chef in der Pflicht

21. Juni 2017
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Quelle: © funkyfrogstock / Foto Dollar Club

Arbeit unterwegs, im Homeoffice, erreichbar bis spät in den Abend: Ist der Arbeitgeber bei mobiler Arbeit für den Gesundheitsschutz zuständig? Die Arbeitsstättenverordnung greift zwar nicht in allen Fällen. Dennoch ist der Arbeitgeber verantwortlich und kann sich nicht aus der Affäre ziehen. Prof. Dr. Ralf Pieper erläutert die Vorschriften in »Gute Arbeit« (GA) 6/2017.

Mobile Arbeit greift um sich, die mobilen und vernetzten Arbeitsmittel wie Smartphone und Laptop machen es möglich. Manche Arbeitskräfte finden es positiv, z.B. Reisezeiten im Zug produktiv zu nutzen, vor allem wenn der Arbeitgeber diese Arbeitszeiten anerkennt.

Seit Dezember 2016 gilt die neue Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die erstmals stationäre Telearbeit regelt: Danach greift die ArbStättV (nur), wenn mit dem Arbeitgeber ein Homeoffice vertraglich fest vereinbart wird – inklusive der Nutzungs-/Arbeitszeiten und einer Arbeitsplatzbeschreibung. In diesen Fällen ist bei der ersten Einrichtung des Arbeitsplatzes auch eine Gefährdungsbeurteilung nötig; vor allem gilt das, wenn der Arbeitsplatz von dem im Büro abweicht. Auch im Homeoffice gelten die die üblichen ergonomischen Standards für die Bildschirmarbeit etc.

Das gilt bei anderen Formen mobiler Arbeit

Mobile (ortsveränderliche) Arbeit wird im Gegensatz zum Homeoffice nicht von der ArbStättV erfasst. Doch das heißt nicht, dass sich die Beschäftigten »selbst managen« müssen oder eigenverantwortlich arbeiten. In »Gute Arbeit« 6/2017 stellt Prof. Ralf Pieper die Schutzbestimmungen vor, die immer einzuhalten sind:

  • Für mobile (Tele-)Arbeit gelten die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Es ist bei jeder Arbeit im Auftrag des Arbeitgebers anzuwenden.
  • Daher sollten Interessenvertretungen – etwa per Betriebsvereinbarung - dafür sorgen, dass mobile Arbeit anerkannt ist, dass alle Arbeitszeiten erfasst und der Arbeitsschutz gesichert werden.
  • Die Beschäftigten sind für diese Arbeitsform adäquat auszustatten – etwa mit ergonomischen Arbeitsgeräten.
  • Auch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist bei mobiler Arbeit anzuwenden: Sie regelt den Arbeitsschutz im Hinblick auf die Verwendung von (Ausstattung mit) Arbeitsmitteln.
  • Das heißt: Die Gefährdungen bei mobiler Arbeit sind auf Grundlage von § 5 ArbSchG und § 3 BetrSichV vom Arbeitgeber fachkundig zu ermitteln und mit Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu mindern oder zu beseitigen.

Weitere Informationen

In »Gute Arbeit« 6/2017 (Seite 28-32) lesen Sie mehr über die neue Arbeitsstättenverordnung: u. a. zur Gefährdungsbeurteilung, Telearbeit im Homeoffice und Tipps zu mobiler Arbeit.

Die Fortsetzung des Beitrags lesen Interessierte in »Gute Arbeit« 7-8/2017, die ab 10. Juli 2017 erscheint.

Eine erste Übersicht über Neuregelungen der Arbeitsstättenverordnung 2016 erschien in »Gute Arbeit« 12/2016 (S. 26-29) – die Ausgabe mit dem Titelthema „Mitbestimmung 4.0: Mobile Arbeit gut gestalten“ (S. 8-20).

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© bund-verlag.de (BE)

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