Auflösung des Betriebsrats

Auf Betriebsversammlungen zu verzichten ist grobe Pflichtverletzung

21. März 2014

Das LAG Baden-Württemberg hat die Entscheidung bestätigt, den Betriebsrat eines Stuttgarter Unternehmens aufzulösen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Betriebsrat seine Pflichten grob verletzt hat, indem er im Jahr 2012 weder Betriebs - noch Abteilungsversammlungen durchführte.

Der Fall

Wie berichtet, hatte das Arbeitsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 24. Juli 2013 (20 BV 13/13) den Betriebsrat eines baden-württtembergischen Unternehmens für Reinigungstechnik aufgelöst, weil dieser über lange Zeit keine dem BetrVG entsprechenden Betriebsversammungen durchgeführt hatte.

Das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt in § 23 Abs. 1 BetrVG, dass der Arbeitgeber, ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft die Auflösung des Betriebsrats beantragen können, wenn dieser seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt hat.

Zu den dafür in Frage kommenden Pflichten gehört auch die Aufgabe, mindestens vierteljährlich eine Betriebsversammlung einzuberufen und dort den Beschäftigten Bericht zu erstatten.

Hintergrund: Betriebsversammlung

Nach dem BetrVG hat der Betriebsrat einmal im Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§ 43 BetrVG). Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Förderung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der vier Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen (§ 43 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).

Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind (§ 48 Abs. 4 BetrVG). Zeitpunkt und Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

Die Entscheidung

Das LAG ist zu der Überzeugung gekommen, dass der Betriebsrat bei der Firma Kärcher gegen diese Pflichten vorsätzlich verstoßen hat. So habe der Betriebsratsvorsitzende ohne Beschluss des Betriebsrats am 05.11.2012 dem 1. Bevollmächtigten der IG Metall Verwaltungsstelle Waiblingen mitgeteilt, am 11.12.2012 finde in der Hermann-Schwab-Halle in Winnenden eine Betriebsversammlung statt.

Am 22.11.2012 habe der Betriebsrat beschlossen, diese Betriebsversammlung nicht durchzuführen. Dies sei der IG Metall erst am 26.11.2012 mitgeteilt worden. Zu der vom Betriebsrat behaupteten Betriebsversammlung, die der Jahresfeier der Firma Kärcher in der Alfred Kärcher - Halle der Stuttgarter Messe am 23.11.2011 vorangegangen sei, sei die ©IG Metall nicht eingeladen worden.

Diese Veranstaltung habe genauso wenig wie die vom Betriebsrat behaupteten Abteilungsversammlungendie Voraussetzungen einer Betriebsversammlung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllt. Aus dem Redeauszug des Betriebsratsvorsitzenden auf der Veranstaltung am 23.11.2011 folge die Absicht des Betriebsrats, die IG Metall aus der Firma Kärcher fernzuhalten. Ein Betriebsrat, der so zielgerichtet im Gesetz verankerte Rechte einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft vereitele, sei nicht mehr tragbar und müsse aufgelöst werden.

Der Betriebsratsvorsitzende erklärte in der mündlichen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht, er wisse nicht, ob die Amtszeit des Betriebsrats abgelaufen sei. Deshalb könne nicht entschieden werden. Das Landesarbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, die Amtszeit des Betriebsrats könne noch nicht beendet sein.

Lesetipp der Online-Redaktion
»Gewerkschaftsrechte im Betrieb – Damals und heute« von Jochen Homburg und Sebastian Fay in »Arbeitsrecht im Betrieb (AiB)« Ausgabe 7-8/2012, S. 451-455.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

LAG Baden-Württemberg (13.03.2015)
Aktenzeichen 6 TaBV 5/13
Pressemitteilung vom 13.03.2014
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