Mindestlohn

Ausschlussklauseln gelten nicht für Mindestlohn

08. August 2017
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Quelle: © Sandra van der Steen / Foto Dollar Club

In Arbeitsverträgen sind Klauseln gang und gäbe, nach denen Arbeitnehmer Ansprüche in bestimmten Fristen geltend machen müssen. Für den gesetzlichen Mindestlohn sind Verfallfristen allerdings verboten. Vereinbarungen, die Mindestlohnansprüche beschränken oder ausschließen, sind unwirksam – so das LAG Nürnberg.

 Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob eine Verfallklausel insgesamt unwirksam ist, wenn von dieser Mindestlohnansprüche nicht ausgenommen sind. Der Arbeitnehmer verlangte Urlaubsabgeltung für nicht genommene Urlaubstage. Im Arbeitsvertrag war eine Klausel vereinbart, wonach Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit dem Arbeitgeber angezeigt werden müssen. Wenn dieser ablehnt muss innerhalb von weiteren drei Monaten Klage vor Gericht eingereicht werden. Die Klage wurde nicht innerhalb der Frist erhoben.

Voraussetzungen für Ausschlussfristen

Unter Ausschlussfristen oder Verfallklauseln versteht man Fristen im Arbeitsvertrag innerhalb derer Ansprüche geltend gemacht werden müssen, damit sie nicht untergehen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass die Frist drei Monate betragen muss. Auch wenn – wie im vorliegenden Fall- eine so genannte „zweistufige Ausschlussklausel“ vereinbart wurde, muss jede Ausschlussstufe drei Monate umfassen. (BAG, Urteil vom 19. Dezember 2007 – 5 AZR 1008/06 – Rn.27). Ausgenommen davon sind tarifvertragliche Ausschlussfristen, diese können auch kürzer sein.

Mindestlohnansprüche dürfen nicht ausgeschlossen werden

Nach § 3 Mindestlohngesetz (MiLoG) in Verbindung mit § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Vereinbarungen, die Mindestlohnansprüche beschränken oder ausschließen unwirksam. Arbeitnehmer sollen dadurch vor unangemessenen Löhnen geschützt werden.

Klausel nicht insgesamt unwirksam

Eine Ausschlussklausel, die auch Mindestlohnansprüche umfasst, aber ansonsten den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt nach § 307 Abs. 1 BGB, sei nicht insgesamt unwirksam – so das LAG. Nur wenn Mindestlohnansprüche betroffen seien, sei die Klausel insoweit unwirksam, dass Mindestlohnansprüche weiterhin geltend gemacht werden können. Denn es sei vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt worden durch das MiLoG generell Ausschlussklauseln zu unterbinden.

Urlaubsansprüche unterliegen Ausschlussfrist

Im vorliegenden Fall wurde eine Urlaubsabgeltung nach dem Bundesurlaubgesetz (BurlG) beansprucht. Diese unterliege – nach Ansicht des Gerichts- der wirksamen Ausschlussfrist und sei deshalb verspätet geltend gemacht worden. Die Berufung ist als unbegründet zurückgewiesen worden. Es wurde Revision eingelegt, sodass das Verfahren zurzeit beim BAG anhängig ist (BAG, Az: 9 AZR 262/17). Wie es entscheiden wird bleibt abzuwarten.
Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) § 3 Unabdingbarkeit des Mindestlohns Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.
© bund-verlag.de (jl)  
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