Berufsausbildung

Azubis gestartet – darauf muss der Betriebsrat achten

04. September 2017
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Quelle: industrieblick_Dollarphotoclub

Das neue Ausbildungsjahr hat begonnen. Um die Interessen der Azubis sorgen sich die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) und der Betriebsrat. Worauf müssen beide Gremien achten? Vor allem mit Blick auf den Jugendschutz?

Nach dem Berufsbildungsbericht 2017 des Bundesinstituts für Berufsbildung fangen immer weniger Jugendliche eine Ausbildung an und viele Stellen bleiben unbesetzt. Im Jahr 2016 sank die Zahl der neuen Ausbildungsverträge im Vergleich zum Jahr 2009 von 564.300 auf 520.300.

Überwachung der Ausbildungsqualität  

Oft hängt dies mit mangelhaften Ausbildungsstandards zusammen oder Azubis werden im Betrieb sogar ausgenutzt. Die Interessenvertretungen können sich einbringen, um das zu vermeiden. Der Ausbilder sollte bei Beginn der Ausbildung dem Auszubildenden einen Ausbildungsplan übergeben, welchen Ausbildungsordnung und Ausbildungsrahmen des jeweiligen Berufs (§ 14 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG)) begrenzen und damit bundeseinheitliche Standards vorschreiben (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BBiG).

Für die Betriebsräte und die JAV ergibt sich die allgemeine Aufgabe, darüber zu wachen, dass der Arbeitgeber die für die Berufsausbildung maßgeblichen Vorschriften durchführt, die zum Schutz von Arbeitnehmern und Azubis bestehen, sowie Regelungen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen. Dazu gehört es die Einhaltung von Ausbildungsplänen durch Betriebsrundgänge zu überprüfen. Sind keine betrieblichen Ausbildungspläne vorhanden sollten Betriebsrat und JAV darauf hinwirken, dass der Ausbilder diese erstellt und den Auszubildenden aushändigt.

Die Interessenvertretungen sollten die Auszubildenden vor allem in den ersten Monaten der Ausbildung Hilfe anbieten und sie dadurch besonders unterstützen. Die Auszubildenden haben dieselben Rechte wie alle anderen Arbeitnehmer, zum Beispiel das Beschwerderecht nach § 84 Betriebsverfassungsrecht (BetrVG).

Verhältnis von Betriebsrat und JAV

Die JAV nimmt die speziellen Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden wahr. Auf Verlangen muss sie parallel zum Betriebsrat eingerichtet werden, wenn mindestens fünf Jugendliche unter 18 Jahren und/oder mindestens fünf Beschäftigte in Berufsausbildung unter 25 Jahren im Betrieb tätig sind. Betriebsrat und JAV arbeiten bei der Azubi- Vertretung eng zusammen. Die JAV hat im Verhältnis zum Arbeitgeber aber keinerlei Informations- oder Mitwirkungsrechte.

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die JAV auf Informationen des Betriebsrats angewiesen. Stellt die JAV z.B. Mängel im Ausbildungsplan fest, dann muss sie den Betriebsrat darüber informieren. Der Betriebsrat nimmt die Anregungen entgegen (§ 80 Abs. 1 Nr.3 BetrVG) und kann gegenüber dem Arbeitgeber auf eine Beseitigung hinwirken. Bei Gesprächen mit dem Arbeitgeber ist die JAV dann hinzuzuziehen (§ 68 BetrVG). Initiativen der JAV hängen damit allein davon ab, ob sich der Betriebsrat diesen annimmt und sie gegen den Arbeitgeber weiterverfolgt.

Die JAV hat gegenüber dem Betriebsrat darüber hinaus ein Antrags-, Überwachungs- und Teilnahmerecht an Betriebsratssitzungen (§ 70 Abs. 1 BetrVG).

Mitbestimmung bei Auswahl des Ausbilders

Der Betriebsrat hat außerdem ein allgemeines Beratungs- und Vorschlagsrecht (§ 96 Abs. 1 BetrVG) und ein Mitbestimmungsrecht bei der Umsetzung von Maßnahmen in der Berufsausbildung (§ 98 Abs. 1 und 4 BetrVG).

Er kann nach § 98 Abs. 2 BetrVG der Bestellung eines Ausbilders widersprechen oder die Abberufung verlangen, wenn er die persönliche, fachliche, aber vor allem auch berufs- und arbeitspädagogische Eignung nicht besitzt oder seine Aufgaben vernachlässigt. Beim Arbeitsgericht kann der Betriebsrat beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder eine Abberufung durchzuführen (§ 95 Abs. 5 S. 1 BetrVG).

Ferner sollte der Betriebsrat darauf achten, dass der Ausbilder eine erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildereignungsprüfung nachweist und sich stetig weiterbildet.

Personelle Einzelmaßnahmen

Darüber hinaus stehen dem Betriebsrat die gleichen Beteiligungsrechte zu, wie auch bei Arbeitsverhältnissen. Der Arbeitgeber muss ihn bei der Einstellung oder Versetzung von Auszubildenden beteiligen. Vor einer Kündigung eines Auszubildenden muss der Arbeitgeber ihn anhören. Das gilt auch für Kündigungen in der Probezeit. Außerdem muss der Arbeitgeber den Betriebsrat z.B. bei der Dienstplangestaltung oder der Einführung von technischen Einrichtungen beteiligen (§ 87 BetrVG).

Einhaltung Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Viele Azubis haben noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht und sind damit minderjährig. Für sie gelten besondere Schutzbestimmungen nach dem JArbSchG. Der Betriebsrat und die JAV haben darauf zu achten, dass der Arbeitgeber das JArbSchG einhält (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, § 70 Abs.1 Nr. 2 BetrVG). Verstößt der Arbeitgeber dagegen kann er zu einer Geldbuße von bis zu 15.000 € oder zu bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt werden.

Bei einer fünf- Tages Arbeitswoche ist die Arbeitszeit für Jugendliche auf 40 Stunden beschränkt. Acht Stunden tägliche Arbeit dürfen sie nicht überschreiten. Ausnahmsweise darf der Jugendliche 8 ½  Stunden arbeiten, wenn er zuvor an einzelnen Arbeitstagen der Woche weniger als acht Stunden gearbeitet hat. An Samstag, Sonntagen und Feiertagen dürfen Jugendliche generell nicht arbeiten. Bei Ausnahmen muss der Arbeitgeber aber an einem anderen Tag in der gleichen Woche den Jugendlichen von der Arbeit befreien.

Grundsätzlich dürfen Jugendliche nur in dem zeitlichen Korridor von 6 bis 20 Uhr arbeiten. Nach Erreichen des 16. Lebensjahrs gelten davon aber Ausnahmen für das Gaststättengewerbe, der Schichtarbeit, der Landwirtschaft und für Bäckereien (§ 14 JArbSchG). Minderjährige haben ein Recht auf 30 Minuten Pause bei mehr als 4,5 bis sechs Stunden und auf 60 Minuten Pause bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit (§ 11 JArbSchG). Der Urlaubsanspruch von Jugendlichen richtet sich nach dem Alter. War der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt, dann hat er einen Anspruch auf mindestens 30 Werktage Urlaub. War er noch nicht 17 Jahre zu Beginn des Kalenderjahres 27 Werktage und bei einem Alter von noch nicht 18 Jahren 25 Werktage (§ 19 JArbSchG).

Lesetipps:


  • Berufsausbildung: Zehn Tipps für einen guten Start in die Ausbildung
  • Einen Jugendschutzratgeber finden Sie unter: http://www.bussgeldkatalog.com/jugendschutz
 

Quellen:

Bundesinstitut für Berufsbildung: Berufsbildungsbericht 2017; Gün/ Hagen/ Lenz/ Luik/ Ratayczak/ Ressel/ Schmitzer: Praxis der JAV von A bis Z, 9. Auflage, Bund- Verlag; Lakies: Jugendarbeitsschutzgesetz, 7. Auflage, Bund-Verlag; IG Metall. © bund-verlag.de (jl)
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