Personalplanung

BAG begrenzt Auskunfts-Anspruch des Betriebsrats

12. Mai 2017
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Quelle: Wolfilser_Dollarphotoclub

Der Betriebsrat wirkt bei der Personalplanung mit. Dafür benötigt er Informationen vom Arbeitgeber. Doch auf welche Zahlen, Daten und Fakten hat er wirklich Anspruch? Das BAG hat die Grenzen aufgezeigt: Der Betriebsrat darf nur die Unterlagen einsehen, die der Arbeitgeber selbst seiner Personalplanung zugrunde gelegt hat.

Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob der Betriebsrat vom Arbeitgeber Informationen über sogenannte Stichtagserhebungen verlangen kann. Der Arbeitgeber betreibt mit seinem Betrieb mehrere psychatrische Fachkliniken mit insgesamt deutlich mehr als 1100 Beschäftigten. Für den Personalbedarf in der psychatrischen Betreuung erstellt der Arbeitgeber nach gesetzlichen Vorgaben jährlich Stichtagserhebungen. Auf diese verlangt der Betriebsrat Anspruch zu haben.

Rechtlicher Hintergrund

Der Betriebsrat hat ein Informations- und Beratungsrecht zur Personalplanung im Betrieb. Er hat hier zwar kein echtes Mitbestimmungsrecht in dem Sinne, dass er Entscheidungen des Arbeitgebers durch ein Veto verhindern kann. Aber er kann Einfluss nehmen und mitgestalten. Dies ist Gegenstand des wichtigen § 92 BetrVG. Doch um dieses Recht auszuüben – im Sinne der Belegschaft – benötigt der Betriebsrat Informationen vom Arbeitgeber. Er muss über dessen Planungen Bescheid wissen – und zwar rechtzeitig. Und er benötigt umfassende Informationen mit allen Fakten und Unterlagen.

Warum hier kein Anspruch auf die Daten besteht

Der Arbeitgeber müsse – so das BAG in seiner Begründung – den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf, anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend unterrichten. Zur Personalplanung gehöre dabei – so die Richter – die Personalbedarfsplanung, die Personaldeckungsplanung, die Personalentwicklungsplanung und die Personaleinsatzplanung. Der Betriebsrat soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt über die personelle Situation des Betriebs und deren Entwicklung umfassend anhand von Unterlagen unterrichtet werden.

Die Unterrichtung habe aber nur anhand derjenigen Unterlagen zu erfolgen, die der Arbeitgeber selbst seiner Personalplanung zugrunde lege – so das Gericht – und zwar unabhängig davon, in welchem Zusammenhang sie erhoben oder festgestellt wurden. Das heißt konkret: mehr als die vom Arbeitgeber für seine Personalplanung zugrunde gelegten Daten erhält auch der Betriebsrat nicht.

Die Stichtagserhebungen dienten hier aber – so stellt das Gericht klar – lediglich den Budgetverhandlungen mit den Kostenträgern. Der Arbeitgeber verwende sie nicht für ihre eigenen Personalplanungen. Daher dürfe auch der Betriebsrat die Stichtagserhebungen bedauerlicherweise nicht einsehen. Lesetipps der Online-Redaktion:

  • »Personalplanung – Chancen nutzen« von Stiel/Stoppkotte in AiB 12/2016, S. 10-13
  • »Personalplanung – Die richtige Strategie entscheidet« von Thomas Breisig in AiB 12/2016, S. 14-18
  • »Personalplanung – Wissen ist Macht« von Achim Thannheiser in AiB 12/2016, S. 19-23
© bund-verlag.de (fro)  

Quelle

BAG (08.11.2016)
Aktenzeichen 1 ABR 64/14
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