Kündigung

BAG zur Mitbestimmung bei Kündigung

08. Mai 2017
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Quelle: © B. Wylezich / Foto Dollar Club

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören. Hat der Betriebsrat Bedenken, muss er diese dem Arbeitgeber innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen. Tut er das nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Soweit das BetrVG. Wann der Arbeitgeber jedoch schon vor Ablauf der Wochenfrist von einer finalen Stellungnahme des Betriebsrats ausgehen darf, hat jetzt das BAG klargestellt.

§ 102 BetrVG regelt die Mitbestimmung des Betriebsrats bei einer Kündigung. Hiernach hat der Betriebsrat die Möglichkeit, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen. Dies geschieht dadurch, dass er Einwendungen vorbringt, die den Arbeitgeber dazu veranlassen, von seinem Kündigungsvorhaben Abstand zu nehmen, oder die Kündigung zumindest in geänderter Form zu verwirklichen, etwa anstatt einer Beendigungs- »nur« eine Änderungskündigung zu erklären.

Das BAG stellt klar, dass der Betriebsrat eine »Erörterung« mit dem Arbeitgeber über den beabsichtigten Kündigungsausspruch nicht verlangen kann. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG muss der Betriebsrat lediglich angehört werden. Ein Anhörungsrecht verpflichtet den Arbeitgeber regelmäßig nicht zu einer argumentativen Auseinandersetzung mit dem Betriebsrat oder dessen Vorsitzenden über die beabsichtigte Maßnahme.

Widerspruch des Betriebsrats gegen Kündigung

Soweit der präventive Kündigungsschutz nicht durchgreift, kann der Betriebsrat mit einem Widerspruch die individuelle Rechtsstellung des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess verbessern (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 KSchG ) und diesem unter den Voraussetzungen des § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG die Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens ermöglichen.

Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, muss er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen (§ 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ). Innerhalb derselben Frist kann der Betriebsrat der ordentlichen Kündigung aus den in § 102 Abs. 3 BetrVG abschließend aufgezählten Gründen widersprechen. Die Abfassung und Zuleitung der vom Arbeitgeber vor dem Kündigungsausspruch zu berücksichtigenden Stellungnahme obliegt – unabhängig von den im Betriebsrat erörterten Gründen – nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG dem Betriebsratsvorsitzenden.

Eine vor Ablauf der Wochenfrist ausgesprochene Kündigung ist nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Der Betriebsrat muss mit seiner Äußerung allerdings nicht bis zum Fristablauf warten. Er kann bereits vor diesem Zeitpunkt zur mitgeteilten Kündigungsabsicht des Arbeitgebers abschließend Stellung nehmen. Das Beteiligungsverfahren ist mit Eingang einer solchen Äußerung vorzeitig beendet und der Arbeitgeber kann die Kündigung umgehend erklären (BAG 23.10.2014 - 2 AZR 736/13).

Betriebsrat steht gesamte Anhörungsfrist zur Verfügung

Dem Betriebsrat steht für die Mitteilung der Gründe, die aus seiner Sicht gegen die Verwirklichung des Kündigungsentschlusses sprechen, die gesamte Anhörungsfrist zur Verfügung. Die Möglichkeit zur Stellungnahme gegenüber dem Arbeitgeber ist dabei nicht auf eine einmalige Äußerung beschränkt. Ebenso wie der Arbeitgeber seine Angaben im Verfahren nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG während der Wochenfrist ergänzen darf, kann auch der Betriebsrat in diesem Zeitraum eine bereits abgegebene Stellungnahme jederzeit erweitern. Hierfür kann insbesondere Anlass bestehen, wenn sich der Kündigungssachverhalt oder dessen rechtliche Bewertung aus Sicht des Betriebsrats im Verlauf der Wochenfrist verändern. Dieser ist auch nicht gehalten, sich die Ergänzung einer bereits übermittelten Stellungnahme ausdrücklich vorzubehalten.

Abschließende Stellungnahme des Betriebsrats

Einer Äußerung des Betriebsrats während des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG kommt nur fristverkürzende Wirkung zu, wenn ihr der Arbeitgeber unzweifelhaft entnehmen kann, dass es sich um eine abschließende Stellungnahme handelt. Erklärt der Betriebsrat dies nicht ausdrücklich, ist der Inhalt seiner Mitteilung durch Auslegung entsprechend §§ 133 , 157 BGB zu ermitteln. Diese muss eindeutig ergeben, dass der Betriebsrat sich bis zum Ablauf der Anhörungsfrist nicht noch einmal – und sei es »nur« zur Ergänzung der Begründung seiner bereits eröffneten Entschließung – äußern möchte (BAG 26.1.1995 - 2 AZR 386/94). Der Arbeitgeber muss aufgrund der bisherigen Äußerung des Betriebsrats davon ausgehen können, dieser werde unter keinen Umständen mehr tun als bereits geschehen (BAG 24.6.2004 - 2 AZR 461/03).

Für die Annahme einer vorfristig abgegebenen verfahrensbeendenden Äußerung bedarf es besonderer Anhaltspunkte. Besondere Anhaltspunkte für eine abschließende Stellungnahme liegen regelmäßig vor, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber mitteilt, er stimme der beabsichtigten Kündigung ausdrücklich und vorbehaltlos zu oder erklärt, von einer Äußerung zur Kündigungsabsicht abzusehen. In anderen Fällen wird der Arbeitgeber nur von einer abschließenden Stellungnahme ausgehen können, wenn aus seiner Sicht eine weitere Äußerung des Betriebsrats zur Kündigungsabsicht ausgeschlossen ist. Dazu ist es nicht ausreichend, dass der Betriebsratsvorsitzende dem Arbeitgeber das Ergebnis der Beschlussfassung des Gremiums mitgeteilt hat. Dies schließt für sich allein genommen eine erneute Beschlussfassung des Betriebsrats oder eine Ergänzung der mitgeteilten Beschlussgründe durch den Vorsitzenden nicht aus.

Arbeitgeber muss beim Betriebsratsvorsitzenden nachfragen

Fehlt es an sicheren Anhaltspunkten dafür, dass sich der Betriebsrat in keinem Fall mehr zur Kündigungsabsicht äußern wird, muss der Arbeitgeber, sofern er die Kündigung vor Ablauf der Wochenfrist erklären will, beim Betriebsratsvorsitzenden nachfragen und um entsprechende Klarstellung bitten. Auf dessen Erklärung darf er sich verlassen.

 © bund-verlag.de (ls)

 

Quelle

BAG (25.05.2016)
Aktenzeichen 2 AZR 345/15
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