Personalratswahlen

Beamte in Elternzeit können Wahlberechtigung verlieren

11. Februar 2013

Beamte haben keinen Anspruch auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis zur Wahl des Personalrats, wenn sie sich bereits über sechs Monate vor dem Wahltag in Elternzeit befinden ohne derzeit teilzeitbeschäftigt zu sein.

Der Fall:
Die Antragstellerin ist beamtete Grundschullehrerin. Sie verlangt ihre Aufnahme in das Wählerverzeichnis zur Personalratswahl.

Die Lehrerin befindet sich derzeit in Elternzeit. An ihrer Grundschule fand währenddessen die Wahl des örtlichen Personalrats statt. Der Wahlvorstand hatte Aufnahme der Frau in das Wählerverzeichnis abgelehnt. Die Lehrerin sei wegen Beurlaubung zum Wahltag unter Wegfall der Bezüge über sechs Monate hinaus vom aktiven Wahlrecht und in der Folge zugleich vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 SPersVG).

Die Entscheidung:
Die Frau muss nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden, entschied das VG Saarlouis.

Grundsätzlich sind nur diejenigen Personen aktiv wahlberechtigt, die auch passiv wahlberechtigt sind. Eine passive Wahlberechtigung scheidet vorliegend aber aus.

Die Elternzeit der Lehrerin ist als Urlaub ohne Dienstbezüge i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 2 SPersVG anzusehen, da derzeit keine Teilzeitbeschäftigung besteht. Dies führt zum Verlust des Wahlrechts zum Personalrat, da die Elternzeit zum Wahltag länger als sechs Monate andauert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich der Begriff der Beurlaubung nämlich auf jegliche Befreiung von der Dienstpflicht, soweit diese mit dem Wegfall der Bezüge für diese Zeit einhergeht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit klargestellt, dass die Beseitigung des aktiven Wahlrechts damit begründet werden darf, dass es bei längerer Beurlaubung ohne Bezüge an der für die Wahlberechtigung notwendigen tatsächlichen Eingliederung in der Dienststelle fehlt.

Im Wegfall des Wahlrechts ist auch keine unzulässige unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts zu sehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Elternzeit in der Mehrzahl von Frauen beansprucht wird.
Gegen eine unmittelbare Diskriminierung spricht fallbezogen bereits, dass nicht nur Mütter sondern auch Väter Elternzeit nach der EltZV und den übrigen einschlägigen Vorschriften nehmen können, die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte bzw. Beschäftigte also unabhängig von deren Geschlecht gelten.

Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung der Benachteiligungsverboten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) Zwar stellt § 4 Abs. 2 S. 1 LGG grundsätzlich klar, dass Benachteiligungen auch dann vorliegen, wenn eine Regelung sich wesentlich seltener vorteilhaft oder wesentlich häufiger nachteilig auf eine einzelne Personengruppe auswirkt als auf andere.

Allerdings nimmt die Vorschrift die Fälle vom Vorliegen einer Diskriminierung aus, in dessen die die Ungleichbehandlung nach sich ziehende Regelung zwingend gerechtfertigt ist. Dies ist hier der Fall, weil der Ausschluss unverzichtbar ist, um eine ordnungsgemäße Personalvertretung sicherzustellen.

Quelle:
VG Saarlouis, Beschluss vom 04.02.2013
Aktenzeichen: 9 L 341/13

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