Beamter muss für Gattin nicht gerade stehen
26. April 2017

Bewilligung hat wegen Bestechung keinen Bestand
Die Bewilligungsbescheide kann die Behörde zurücknehmen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Der Beamte kann sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in deren Bestand berufen. Vertrauensschutz scheidet aus, wenn der Verwaltungsakt durch Bestechung oder arglistige Täuschung erwirkt wurde, was hier nach den Feststellungen in dem gegen die Ehefrau ergangenen Strafurteil der Fall war. Der Kläger muss sich die von seiner Ehefrau vorgenommenen Bestechungs- und Täuschungshandlungen in Anwendung eines Rechtsgedankens des Zivilrechts zurechnen lassen, weil er seine Ehefrau beauftragt hatte, ihn in Beihilfeangelegenheiten zu vertreten, so das BVerwG.Rückforderung scheitert an Kenntnis der Vorgänge
Der Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig. Zwar müsste er sich auch die Zahlungen auf das Konto seiner Frau zurechnen lassen, da diese von ihm ermächtigt worden war, die Beihilfe einzufordern. Der Bescheid sei aber nicht rechtens, weil das Landesverwaltungsamt wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat, die gegen eine Rückforderung sprechen könnten. Insbesondere hat es nicht bedacht, dass der Kläger weder von den Bestechungs- und Täuschungshandlungen noch von den Zahlungen wusste.© bund-verlag.de (mst)