Beamter muss für Gattin nicht gerade stehen

26. April 2017
Dollarphotoclub_54667173_160503
Quelle: © Fontanis / Foto Dollar Club

Erschleicht die Ehefrau eines Beamten Beihilfe-Zahlungen, kann die zuständige Behörde die Bescheide nachträglich aufheben. Ob der Staat auch das Geld von dem Beamten zurückfordern kann, hängt davon ab, wie viel er von der kriminellen Energie seiner Gattin wusste. Das zeigt ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig.

Im Fall hatte ein beihilfeberechtigter Beamter seine Ehefrau ermächtigt, ihn in Beihilfeangelegenheiten zu vertreten. Ohne sein Wissen hatte sie mittels Bestechung oder arglistiger Täuschung unrichtige Beihilfebescheide zu seinen Gunsten erhalten. Die Anträge wurden von einer Tante des Beamten, die als Sachbearbeiterin in der Beihilfestelle tätig war, bewilligt oder in den Geschäftsgang gegeben. Die jeweils auf das in den Anträgen angegebene Konto der Ehefrau ausgezahlten Beihilfeleistungen, etwa 600 000 Euro, hatten die beiden Frauen unter sich aufgeteilt. Ein gegen den Beamten wegen dieser Vorgänge eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

Bewilligung hat wegen Bestechung keinen Bestand

Die Bewilligungsbescheide kann die Behörde zurücknehmen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Der Beamte kann sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in deren Bestand berufen. Vertrauensschutz scheidet aus, wenn der Verwaltungsakt durch Bestechung oder arglistige Täuschung erwirkt wurde, was hier nach den Feststellungen in dem gegen die Ehefrau ergangenen Strafurteil der Fall war. Der Kläger muss sich die von seiner Ehefrau vorgenommenen Bestechungs- und Täuschungshandlungen in Anwendung eines Rechtsgedankens des Zivilrechts zurechnen lassen, weil er seine Ehefrau beauftragt hatte, ihn in Beihilfeangelegenheiten zu vertreten, so das BVerwG.

Rückforderung scheitert an Kenntnis der Vorgänge

Der Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig. Zwar müsste er sich auch die Zahlungen auf das Konto seiner Frau zurechnen lassen, da diese von ihm ermächtigt worden war, die Beihilfe einzufordern. Der Bescheid sei aber nicht rechtens, weil das Landesverwaltungsamt wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat, die gegen eine Rückforderung sprechen könnten. Insbesondere hat es nicht bedacht, dass der Kläger weder von den Bestechungs- und Täuschungshandlungen noch von den Zahlungen wusste.

© bund-verlag.de (mst)

 
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -